SITZUNGSPROTOKOLL DES GEMEINDERATES 10/09
Datum, Zeit
Mittwoch, 27. Mai 2009 / 18.00 – 22.15 Uhr
Vorsitz
Gemeindevorsteher Ott Gregor
Gemeinderäte
Gerner Benno, Gerner Kurt, Gerner Michael, von Grünigen Stefanie, Hasler Gina, Kindle Albert, Meier Manfred, Oehry Daniel, Schächle Toni
Entschuldigt
Bieberschulte Werner
Protokoll
Gemeindesekretärin ad interim, Geissmann Bernadette
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Traktanden
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Genehmigung des Gemeinderatsprotokolle 07/09 und 09/09 - 103
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Jahresrechnung 2008 - 104
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Gemeindesteuerzuschlag, Festsetzung des Zuschlagsatzes - 105
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Baugesuch Parz. Nr. 1719, Wirtschaftspark, Eschen - 106
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Baugesuch Parz. Nr. 942, Rosenbühler, Eschen - 107
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Baugesuch Wiederaufbau Uli Mariss Hütte - 108
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Baugesuch Parz. Nr. 1056, Eichenstrasse, Eschen - 109
- Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht Organismengesetz (OrgG) - 110
1. Genehmigung des Gemeinderatsprotokolle 07/09 und 09/09 - 103
Antragsteller: Gemeindevorsteher
Antrag:
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Das Gemeinderatsprotokoll 07/09 vom 25. April 2009
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Das Gemeinderatsprotokoll 09/09 vom 13. Mai 2009
Beschluss:
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Der Antrag wird einstimmig angenommen
- Der Antrag wird verschoben.
2. Jahresrechnung 2008 - 104
Antragsteller: Leiter Finanz- und Rechnungswesen
Bericht:
Gesamtübersicht:
Die positive Entwicklung der liechtensteinischen Wirtschaft in den letzten Jahren wirkte sich auch im Rechnungsabschluss der Gemeinde für das Jahr 2008 aus. Obwohl sich der Finanzierungsüberschuss um 42.22 % verringerte, schloss die Gemeinderechnung 2008 mit CHF 1.56 Mio. (2.71 Mio.) recht positiv ab. Die laufenden Erträge haben sich im Vergleich zum Vorjahr um 0.15 % gesteigert. Gleichzeitig nahmen die Konsumausgaben um 6.92 % (5.49 %) zu. Die Entwicklungen in den einzelnen Gruppen werden in der Kommentierung zur Laufenden Rechnung aufgezeigt.

Der Voranschlag 2008 rechnete trotz des damals anhaltend positiven konjunkturellen Aufschwungs mit Mehrausgaben von rund CHF 0.65 Mio. Die definitive Rechnung des Jahres 2008 schliesst hingegen mit einem Deckungsüberschuss von CHF 1.56 Mio. ab. Die Gesamtausgaben liegen mit CHF 3.33 Mio. oder 10.72 % über den budgetierten Werten des Voranschlags. Die Gesamteinnahmen weichen mit rund CHF 5.54 Mio. oder mit 18.22 % positiv vom Budget 2008 ab. Das gegenüber dem Voranschlag bessere Ergebnis resultiert vor allem aus einmaligen Grundstücksverkäufen. Wird dieser Einmaleffekt von CHF 2.28 Mio. ausgeblendet, so resultierte in der Gesamtrechnung ein Fehlbetrag von CHF 0.71 Mio. und würde nur um CHF 65‘000.00 vom budgetierten Wert abweichen.
Das Reinvermögen erhöhte sich um den Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung von CHF 6.20 Mio. (6.94 Mio.) auf CHF 67.65 Mio. Das effektive Reservekapital beläuft sich nun aufgrund des Deckungsüberschusses von CHF 1.56 Mio. (2.71 Mio.) auf CHF 36.21 Mio.
Laufende Rechnung:

Erträge:
Die gesamten Einnahmen der laufenden Rechnung betrugen im Jahre 2008 CHF 32.06 Mio. (32.02 Mio.), welche gegenüber dem Voranschlag um CHF 3.69 Mio. höher ausfielen. Davon entfällt naturgemäss der grösste Anteil auf die Steuereinnahmen und die Finanzausgleichsmittel.
Aufwendungen:
Der Personalaufwand umfasst die Ausgaben für die Besoldung des gesamten Verwaltungspersonals, die Sitzungsgelder und Pauschalentschädigungen an die Mitglieder des Gemeinderates und an die in über 50 Kommissionen mitwirkenden Personen. Nicht enthalten sind die Gehälter der Lehrpersonen an den Primarschulen und an den Kindergärten, welche unter den Beitragsleistungen an das Land ausgewiesen werden.
Diese Aufwandkategorie belief sich im Jahre 2008 auf rund CHF 6 Mio. (5.76 Mio.) und blieb mit CHF 0.33 Mio. oder 5.17 % unter dem Planwert. Eine Prozentaufteilung der Personalkosten auf die einzelnen Kategorien zeigt, dass naturgemäss die Gehälter an die Gemeindeangestellten den grössten Anteil darstellen. In den Gehaltszahlungen sind ebenfalls Entschädigungen an Temporäre (Schüler/Studenten) enthalten. Für den ganzen Gemeindebetrieb waren an Weiterbildungskosten, wie Teilnahme an Lehrgängen, Fachtagungen, Abend- und Tageskursen im Jahre 2008 rund CHF 56'000.00 aufzuwenden. Aufgrund reglementarischer Bestimmungen waren im Berichtsjahr rund CHF 32‘000.00 als Entschädigungen an Frühpensionierte auszurichten. Die von der Gemeinde zu leistenden Arbeitgeberbeiträge auf die Gehälter des gesamten Gemeindepersonals erreichten im Berichtsjahr die Höhe von 16 % pro Lohnfranken.
Der Sachaufwand umfasst die laufenden Verwaltungs-, Betriebs- und Unterhaltsausgaben sowie Aufwendungen für Aufträge an Dritte (Honorare, Dienstleistungen). Der Voranschlag 2008 ging von einem Total von CHF 4.93 Mio. aus. Dem gegenüber schloss die Gemeinderechnung mit Sachaufwendungen von CHF 5.01 Mio. ab und überschritt die Planwerte um CHF 0.09 Mio. oder 1.82 %.
Die laufenden Beitragsleistungen in Form von Kostenanteilen an das Land, an die Gemeinden sowie an in- und ausländische Institutionen stellen sowohl anteils- wie auch betragsmässig die gewichtigste Aufwandkategorie der laufenden Rechnung dar. Im Berichtsjahr waren an das Land Liechtenstein Zahlungen von CHF 2.31 Mio. zu leisten. Naturgemäss stellen hier nach wie vor die Gehaltszahlungen für das Unterrichtspersonal an den Primarschulen inkl. Vorschule sowie für die Unterrichtenden an den Kindergärten von total CHF 2.30 Mio. die grösste Leistung dar.
Investitionsrechnung:
Mit einem Nettoinvestitionsvolumen von CHF 14.14 Mio. schloss die Investitionsrechnung im Rechnungsjahr 2008 mit 14.16 % über dem für den Voranschlag angesetzten Rahmen ab. Dabei liegt es in der Natur der Investitionsrechnung, dass einzelne Projekte die Annahmen übertreffen, andere dagegen die bewilligten Mittel nur teilweise beanspruchen. Um die Ausgaben für die einzelnen Projekte abzudecken, waren für die Investitionsrechnung Nachtragskredite von rund CHF 1.62 Mio. vom Gemeinderat zu sprechen. Die Ausgaben des Investitionshaushaltes von brutto CHF 18.06 Mio. wurden vollumfänglich in das Verwaltungsvermögen investiert.

In das Finanzvermögen wurden im Berichtsjahr für den Ankauf verschiedener in der Bauzone gelegene Grundstücke, im Sinne des vorsorglichen Bodenerwerbs, CHF 5.0 Mio. getätigt. Per Ende Rechnungsjahr 2008 beträgt somit der aktivierte Wert für Liegenschaften und vorsorglichen Bodenerwerb CHF 11.26 Mio. Über diese Vermögenswerte kann die Gemeinde jederzeit frei verfügen, da sie an keine öffentliche Aufgabenerfüllung gebunden sind.
Vermögensrechnung:
Aktiven
Im Vergleich zum Vorjahr hat sich das Verwaltungsvermögen um CHF 4.64 Mio. erhöht und wird mit CHF 31.42 Mio. ausgewiesen.
Es erhöhte sich um die Nettoinvestitionen von CHF 14.14 Mio. (14.01 Mio.). Gleichzeitig wurden Direktabschreibungen von CHF 9.50 Mio. (9.78 Mio.) vorgenommen. Im Verwaltungsvermögen sind in Höhe von CHF 31.42 Mio. (26.78 Mio.) nebst den Buchwerten der Hochbauten von insgesamt CHF 29.63 Mio. (24.79 Mio.) Grundstücke mit einem kumulierten Wert von CHF 0.70 Mio. sowie Mobilien, Geräte und Fahrzeuge von total CHF 1.08 Mio. bilanziert.

Passiven
Zum Jahresende beläuft sich das Fremdkapital auf CHF 11.32 Mio., was einer Zunahme von CHF 0.80 Mio. gegenüber dem Vorjahr entspricht.

Das Reinvermögen hat sich im Berichtsjahr um den Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung von CHF 6.20 Mio. (6.94 Mio.) erhöht und wird am Bilanzstichtag mit CHF 67.65 Mio. ausgewiesen.
Antrag:
- Genehmigung der Jahresrechnung 2008 gemäss LGBL 1996/76, Art. 40, Abs. 2, lit. G
- Mit einem Ertragsüberschuss in der laufenden Rechnung von CHF 6‘205‘072.58
- Mit einem Deckungsüberschuss in der Gesamtrechnung von CHF 1‘564‘830.52
- Mit einem ausgewiesenen Reinvermögen per 31.12.2008 von CHF 67‘653‘759.80
- Die Finanzkommission wird beauftragt, dem Gemeinderat zu erläutern, wie mit der durchgeführten Analyse der Aufwandstruktur weiter vorgegangen wird.
Beschluss:
- Der Antrag wird einstimmig angenommen
- Der Antrag wird einstimmig angenommen
- Der Antrag wird einstimmig angenommen
- Der Antrag wird mehrheitlich angenommen. 1 Nein (FL)
3. Gemeindesteuerzuschlag, Festsetzung des Zuschlagsatzes - 105
Antragsteller: Gemeindevorsteher / Finanzkommission
Bericht:
Gemäss dem Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), das im Zuge der vorgenommenen Reform des Finanzausgleichgesetzes gewisse Anpassungen erfuhr, sind die Gemeinden berechtigt, zur Bestreitung der Kosten ihrer öffentlichen Aufgaben einen Gemeindezuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer des Landes zu erheben. Der Ansatz dieses Gemeindezuschlages wird jedes Jahr der Landessteuer in Prozenten angepasst, darf aber 150% nicht unterschreiten und 250% nicht übersteigen. Damit soll der Steuerwettbewerb zwischen den Gemeinden eingegrenzt werden.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26.11.08, Trakt. Nr. 941 beschlossen:
Der Gemeinderat behält sich vor, den Gemeindesteuerzuschlag Ende April 2009 nach erfolgter Prüfung und Analyse im Gemeinderat nochmals zu behandeln.
In der Zwischenzeit hat sich die wirtschaftliche Lage drastisch verändert, was sich auch auf die Steuereinnahmen auswirkt. Dieser Aspekt muss bei der Festlegung des Gemeindesteuerzuschlages ebenfalls in Betracht gezogen werden.
Wirtschaftliche Überlegungen:
Bei der Festlegung des Gemeindesteuerzuschlags sollten neben den kurzfristigen finanziellen Überlegungen auch übergeordnete Aspekte berücksichtigt werden, die – je nach Wertung der unten angeführten Kriterien – auf die Entscheidung des Gemeinderats einen Einfluss haben:
Der Gemeindesteuerzuschlag betrifft die Vermögens- und Erwerbsteuer der in Eschen wohnhaften Personen. Ein Abfallen gegenüber anderen Gemeinden hat unter Umständen Auswirkungen auf den Bestand.
Der Gemeindesteuerzuschlag ist ein Argument für die Wohnsitznahme von vermögenden Privatpersonen und die Niederlassung von Einzelfirmen. Wenn Eschen sich als bevorzugte Wohngemeinde mit schönen Wohnlagen und guten Infrastrukturen positionieren will, dann muss das bei der Festlegung des Gemeindesteuerzuschlags berücksichtigt werden.
Die Herabsetzung des Gemeindesteuerzuschlags führt mindestens vorübergehend zu Steuerausfällen. Diese dürfen nicht nur als Mindereinnahmen betrachtet werden, sondern auch als Investition in die Entwicklung zur aufstrebenden Wohngemeinde. Aus steuerlicher Sicht interessante Zuzüge werden durch attraktive Rahmenbedingungen begünstigt, wodurch die Einnahmensausfälle bei einer mittel- bis längerfristigen Betrachtung mehr als nur kompensiert werden können.
Eine Belassung des Gemeindesteuerzuschlags auf 200 Prozent und das damit verbundene Zurückfallens auf den hintersten Platz bei den Steuersätzen der Gemeinden birgt die Gefahr, dass sich die angestrebte Entwicklung als Wohngemeinde für vermögende Privatpersonen nicht im erwünschten Ausmass einstellt.
Bei der Festlegung des Gemeindesteuerzuschlags müssen solide Finanzeckwerte eingehalten werden, damit keine finanzielle Schieflage eintreten kann. Dafür braucht die Gemeinde ein Steuerungsinstrument, das die Einhaltung der Eckwerte jährlich zu Händen der Finanzkommission bzw. des Gemeinderats überprüft.
Empfehlung Wirtschaftsservicestelle:
Die Wirtschaftsservicestelle spricht sich vorbehaltlich der Einhaltung von definierten Finanzeckwerten für die Herabsetzung des Gemeindesteuerzuschlages aus, damit der Standort Eschen-Nendeln nicht an Attraktivität einbüsst.
Antrag:
Der Antrag wird verschoben und die Finanzkommission erhält den Auftrag, eine Empfehlung auszuarbeiten und der Antrag wird am 10. Juni 2009 behandelt.
Beschluss:
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
4. Baugesuch Parz. Nr. 1719, Wirtschaftspark, Eschen - 106
Antragsteller: Planungskommission / Abt. Bauwesen
Bericht:
Geplant ist ein fünfgeschossiger Neubau für Gewerbe und Dienstleistungen im Industrie- und Gewerbezone (Tiergarten) Wirtschaftspark, auf der Baurechtsparzelle 1719 (20197) in Eschen.
Das am 15. November 2007, bei der Gemeinde Eschen eingegangene Baugesuch wurde im Gemeinderat zuletzt am 09. April 2008 behandelt. Der Gemeinderat hat damals bei seiner Entscheidung neben den Bestimmungen des Baugesetzes zur Beurteilung des gegenständlichen Baugesuchs die Gemeindebauordnung den nicht rechtskräftigen Überbauungsrichtplan Wirtschaftspark Eschen.
Auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichthofes vom 24. März 2009 hat der Gemeinderat über das Baugesuch im Rahmen von Art. 74 Abs. 1 Baugesetz (BauG) erneut zu entscheiden.
Die Planungskommission und die Abt. Bauwesen beantragen beim Gemeinderat das Baugesuch mit folgenden Ausnahmen und Auflagen zu bewilligen.
Ausnahmen:
- Das von der Bauherrschaft geplante Bauvorhaben soll eine Gebäudehöhe von 16.00m anstatt 19.97m aufweisen.
Begründung:
Gemäss Art. 17 Abs. 3 Bau kann das Hochbauamt bei industriellen Bauten und Anlagen mit zonengerechtem Standort eine Vergrösserung der Gebäudelänge und Gebäudehöhe bewilligen.
Art. 20 Ziff. 1 der Bauordnung (Bo) sieht für die Industrie- und Gewerbezone (Tiergarten) eine maximale Gebäudehöhe von 20 m vor. Mit Verweis auf Art. 1 und 22 der Bo entspricht die Gebäudehöhe des geplanten Bauvorhaben nicht der ortsbaulichen, gestalterischen und zukünftigen Entwicklung der Gemeinde Eschen gemäss Richtplan 2009, speziell nicht der zukünftigen Bautenvolumen und den bereits bestehenden Bauten im Ortsbereich des Essanestrassen-Raumes (Kohlplatzkreisel – Eschebrücke).
Deshalb beantragen die Antragsteller dem Gemeinderat die entsprechende Ausnahme für die vorgesehene maximale Gebäudehöhe von 16.00m, mit Verweis auf Art. 6 BauG, beim Hochbauamt zu bewilligen.
- Das von der Bauherrschaft geplante Bauvorhaben weisst die massgebende Länge von 84.40m und Tiefe von 43.25m auf.
Begründung:
Gemäss Art. 17 Abs. 3 Bau kann das Hochbauamt bei industriellen Bauten und Anlagen mit zonengerechtem Standort eine Vergrösserung der Gebäudelänge und Gebäudehöhe bewilligen.
Mit Verweis auf Art. 1 und 22 und 27 der Bo, der Berücksichtigung des Verkehrssystems gemäss Richtplan 2009, des Orts- und Landschaftbildes und der zukünftig vorgesehenen Landreservation für die vernünftige verkehrstechnische Einstrassenanbindung der Industrie- und Gewerbezone (Tiergarten) an die Essanestrasse sind die Gebäudeabmasse in Koordination mit den Zuständigen Ämtern entsprechend anzupassen.
Deshalb beantragen die Antragsteller beim Gemeinderat die geplante, massgebende Gebäudelänge und Gebäudebreite des Neubaus, mit Verweis auf Art. 38 und 39 BauG, beim Hochbauamt entsprechend zu überarbeiten.
- Strassengrenzabstände, Norden 6.00m, Osten 7.73m, Westen 6.50m und Grenzabstand Süden 6.23m.
Mit Verweis auf Art. 22 der Bo, der Berücksichtigung des Verkehrssystems gemäss Richtplan 2009, der zukünftigen Entwicklung der Industrie- und Gewerbezone (Tiergarten) und der zukünftig vorgesehenen Landreservation für die vernünftige verkehrstechnische Strassenanbindung und die Erschliessung der Baute sind die Grenzabstände und Strassengrenzabstände entsprechend anzupassen.
Die Antragsteller beantragen beim Gemeinderat die Grenz- und Strassengrenzabstände mit Verweis auf Art. 38 und 39 BauG und der Berücksichtigung der Auflagen 2 und 3, beim Hochbauamt entsprechend zu überarbeiten.
- Parkierung
Mit Verweis auf Art. 1, 22 und 26 der Bo, der Berücksichtigung des Erschliessungskonzeptes gemäss Richtplan 2009, der Sicherheit und Attraktivität des Strassenraumes ist die Reduktion der oberirdischen Personenparkplatzzahl unumgänglich. Auch in Bezug auf die zukünftig vorgesehene Landreservation für die vernünftige verkehrstechnische Strassenanbindung und Gebäudeerschliessungen wie in Auflage 2 und 3 erwähnt ist die Parkierung zu überarbeiten.
Die befristet bewilligten Personenparkplätze auf der Parz. Nr. 1719 sind zu kündigen.
Die Antragsteller beantragen beim Gemeinderat den geänderten Parkierungsnachweis gemäss Art. 16 der Verordnung zum BauG und der Berücksichtigung der Auflagen 2 und 3, beim Hochbauamt zu erbringen.
Auflagen:
- Mit Verweis auf Art. 22 Bo ist die Aussenhüllengestaltung 21 Tage nach der Zustellung des Gemeinderatentscheides zu erbringen.
- Die Kanalisationspläne (Liegenschaftsentwässerung) sind in Absprache mit der Gemeindebaubehörde entsprechend der Schweizer Norm (SN 592000) anzupassen und 21 Tage nach Zustellung des Gemeinderatentscheides zu erbringen.
- Die definitiven Nutzungsangaben sind vor Ausführung der baulichen Massnahmen der Baubehörden beizubringen
Antrag:
Das Baugesuch der Eiba AG, St. Luzi-Strasse 18, 9492 Eschen, vom 14. November 2007 betreffend des Bauvorhaben; Neubau Gewerbe- und Dienstleistungen auf der Parz. Nr. 1719 (20197), Industriestrasse, 9492 Eschen ist mit den erwähnten Ausnahmen und Auflagen zu bewilligen.
Beschluss:
Der Antrag wird mehrheitlich angenommen. 1 Nein (FBP)
5. Baugesuch Parz. Nr. 942, Rosenbühler, Eschen - 107
Antragsteller: Abt. Bauwesen
Bericht:
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parz. Nr. 942, Rosenbühler, Eschen.
Das Baugesuch entspricht der Bauordnung und dem Baugesetz.
Die Abt. Bauwesen beantragt beim Gemeinderat die Genehmigung des Baugesuches mit folgender Auflage
Auflage:
Die Liegenschaftsentwässerung muss der Schweizer Norm (SN 592000) entsprechen.
Antrag:
Das Baugesuch ist zu genehmigen.
Beschluss:
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
6. Baugesuch Wiederaufbau Uli Mariss Hütte - 108
Antragsteller: Abt. Bauwesen
Bericht:
Geplant ist der Wiederaufbau der verwitterten Blockhütte „Uli Mariss“ am ursprünglichen Standort.
Der Amtsvermerk für das Eingriffsverfahren vom Amt für Wald, Natur und Landschaft (AWNL) ist eingetroffen. Aus landschaftlicher Sicht ist keine Beeinträchtigung zu erwarten, deshalb befürwortet das AWNL die Bewilligung des Eingriffes.
Das Baugesuch entspricht der Bauordnung und dem Baugesetz.
Die Abt. Bauwesen beantragt beim Gemeinderat die Genehmigung des Baugesuches.
Antrag:
Das Baugesuch ist zu genehmigen.
Beschluss:
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
7. Baugesuch Parz. Nr. 1056, Eichenstrasse, Eschen - 109
Antragsteller: Abt. Bauwesen
Bericht:
Geplant ist der Anbei eines Geräteschuppens an das bestehende Einfamilienhaus auf Parz. Nr. 1056, Eichenstrasse, Eschen.
Das Baugesuch im vereinfachten Verfahren entspricht der Bauordnung und dem Baugesetz.
Für den reduzierten Gebäudeabstand zum bestehenden Wohnhaus ist gemäss Baugesetz Art. 45 eine Ausnahme vom Hochbauamt notwendig.
Die Abt. Bauwesen beantragt beim Gemeinderat die Genehmigung des Baugesuches im vereinfachten Verfahren mit folgender Auflage:
Auflage:
Das Näher- und Grenzbaurecht zur Parz. Nr. 1057 ist zu erbringen.
Antrag:
Das Baugesuch im vereinfachten Verfahren ist zu genehmigen.
Beschluss:
Der Antrag wird einstimmig angenommen
8. Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht Organismengesetz (OrgG) - 110
Antragsteller: Land- und Forstwirtschaftskommission
Ausgangslage:
Mitte April 2009 beauftragte der Gemeinderat die Land- und Forstwirtschaftskommission mit der Fertigung einer Stellungnahme betreffend der Schaffung eines Gesetzes über den Umgang mit Organismen.
Anlass der Totalrevision des Gesetzes über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen ist eine Feststellung der EFTA-Überwachungsbehörde, dass Liechtenstein eine Richtlinie nicht korrekt umgesetzt hat. Das Liechtensteiner Gesetz über den Umgang gentechnisch veränderter oder pathogener Organismen fl-GTG hat bisher die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen verboten. Sowohl die Richtlinie 90/220/EWG (Art. 15) als auch die neue Freisetzungsrichtlinie (Art. 22) verbieten Beschränkungen oder Behinderungen des freien Verkehrs zugelassener genetisch veränderter Organismen durch die Mitgliedstaaten der EU und der EFTA/EWR. Aufgrund dieser Verträge kann das Verbot der Freisetzung genetisch veränderter Organismen nicht aufrecht erhalten werden.
Im Zuge der Überprüfung der Anpassungen, welche mit der Übernahme der Freisetzungsrichtlinie notwendig werden, hat sich gezeigt, dass eine Totalrevision des heute geltenden fl-GTG angezeigt ist.
Erwägungen zu den einzelnen Artikeln:
Art. 14 Anhörung der Öffentlichkeit:
1. Vor Erteilung der Bewilligung kann die betroffene Öffentlichkeit angehört werden
2. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Die Kann-Formulierung ist störend. Aufgrund der vorhandenen Zweifel und Ängste sollte die Öffentlichkeit im Moment zwingend angehört werden. Dies kann jedoch auch auf Verordnungsebene geregelt werden.
Art. 28 Koexistenzmassnahmen:
In Artikel 1 wird von der Gewährleistung der Wahlfreiheit des Konsumenten gesprochen. In Artikel 10 vom Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit. Das Ganze wird dann in Art. 28 Koexistenzmassnahmen geregelt, wobei auf die zu schaffende Verordnung verwiesen wird.
Wir möchten darauf hinweisen, dass es im weitläufigen Kanada nicht gelungen ist, die geforderte Koexistenz (z.B. Raps) zu gewährleisten. Wir sind gespannt, wie die Regierung dies im kleinen Liechtenstein zu gewährleisten gedenkt.
Ein weiterer Punkt welcher geregelt werden muss, ist, wer die anfallenden Kosten für die Koexistenz zu tragen hat (Planung, Analyse etc.). Es wäre unschön, wenn die Verursacher kostenfrei davonkommen und diejenigen, welche ein GVO-freies Produkt anbieten wollen, auf sämtlichen Kosten sitzen bleiben.
VII. Haftpflicht
Die Regelung der Haftpflicht in Art. 57 als auch die Beweiserleichterung in Art. 61 wird grundsätzlich begrüsst. Es ist jedoch stossend, dass die Beweislast allein der Geschädigte trägt. Sobald mehr als eine Parzelle mit denselben gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bepflanzt wird, ist es für den geschädigten Landwirt praktisch unmöglich, zu beweisen, von welchem GVO-Feld sein eigenes Feld kontaminiert wurde. Lange Rechtsstreitigkeiten mit ungewissem Ausgang sind vorprogrammiert.
Eine Beweislastumkehr ist zwingend. Es muss das Verursacherprinzip eingeführt werden. Mindestens das Verursacher-Kollektiv soll haftbar gemacht werden.
Antrag:
Die Land- und Forstwirtschaftskommission beantragt beim Gemeinderat, die vorliegende Stellungnahme an die F.L. Regierung weiter zu leiten.
Beschluss:
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
Eschen, 29. Mai 2009
GEMEINDEVORSTEHER: Ott Gregor
VIZEVORSTEHER: Gerner Kurt
GEMEINDESEKRETÄRIN ad interim: Geissmann Bernadette