SITZUNGSPROTOKOLL DES GEMEINDERATES 17/10
Datum, Zeit
Mittwoch, 3. ovember 2010 / 18.00 – 22.00 Uhr
Vorsitz
Gemeindevorsteher Ott Gregor
Gemeinderäte
Bieberschulte Werner (ab 19.30 Uhr), Gerner Benno, Gerner Michael, Gerner Kurt, von Grünigen Stefanie, Hasler Gina, Kindle Albert, Meier Manfred, Oehry Daniel, Schächle Toni
Entschuldigt
Gemeinderat
Protokoll
Leiter Kanzlei Philipp Suhner
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Traktanden
- Genehmigung des Gemeinderatsprotokolls 16/10 - 188
- Vernehmlassungsbericht: Anpassung des Finanzzuweisungssystems - 189
- Vernehmlassungsbericht: Schaffung eines Gesetzes über das zentrale Personenregister ZPRG) - 190
- Vernehmlassungsbericht: Schaffung eines Gesetzes für den Markt für Postdienste sowie Abänderung weiterere Gesetze - 191
- Vernehmlassungsbericht: Abänderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) - 192
- Vernehmlassungsbericht: Abänderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) - 193
- Vernehmlassungsbericht: Schaffung eines Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden - 194
- Zusammenarbeit Gemeinderat und Bürgergenossenschaft - 195
- Ersatzwahl: Stimmenzähler für Wahl- oder Abstimmungskommission - 196
- GeSoL Steuerlösung - 197
- Zonierungsgesuch Kella (Ziegelmad) der Bürgergenossenschaft Eschen - 198
- Holzheizwerk Balzers: Anfrage einer Kostenbeteiligung der Gemeinde Eschen - 199
- Grundstück Nr. 1711 / Verkauf an Kirchplatz-Garage AG - 200
1. Genehmigung des Gemeinderatsprotokolls 16/10 - 188
Antragsteller Gemeindevorsteher
Antrag
Das Gemeinderatsprotokoll 16/10 vom 20. Oktober 2010 sei zu genehmigen.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
2. Vernehmlassungsbericht: Anpassung des Finanzzuweisungssystems - 189
Antragsteller Finanzkommission
Bericht
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 unterbreitet die Regierung des Fürstentums Liechtenstein den Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend der Anpassung des Finanzzuweisungssystems im Rahmen der Sanierung des Landeshaushalts.
Eine Stellungnahme zum vorliegenden Bericht ist bis zum 14. Januar 2011 an das Ressort Finanzen möglich.
Zusammenfassung
In seiner Sitzung vom Juni 2010 hat sich der Landtag mit dem Massnahmenpaket zur Sanierung des Landeshaushalts befasst. Dabei wurde die Regierung beauftragt, den von ihr vorgeschlagenen Weg zur Ausgabenreduktion weiter zu beschreiten und dem Landtag die entsprechenden Anträge zu unterbreiten. Der Landeshaushalt wird in diesem Jahr mit einem hohen Finanzierungsfehlbetrag abschliessen und auch für 2011 ist keine Besserung in Sicht. In erster Linie sind es die einschneidenden Veränderung auf dem Finanzplatz, welche dazu führen, dass der Landeshaushalt in Zukunft mit einem deutlich tieferen Ertragsniveau aus Steuereinnahmen konfrontiert wird, als dies in den letzten Jahren der Fall war. Aus Sicht der Regierung gibt es keine Alternativen zum eingeschlagenen Weg. Dies bestätigt auch das Rating von Standart & Poor‘s, welches aufzeigt, dass ein Kleinstaat wie das Fürstentum Liechtenstein höhere Hürden für ein Toprating zu nehmen hat als eine grosse Volkswirtschaft.
Ein Teil des Massnahmenpaketes betrifft die Finanzzuweisungen an die Gemeinden. Diese sollen um CHF 50 Mio. gegenüber dem Niveau des Voranschlags 2010 von CHF 165 Mio. reduziert werden.
Mit dem vorliegenden Vernehmlassungsbericht unterbreitet die Regierung Vorschläge zur Anpassung des Finanzzuweisungssystems. Zielsetzung ist es dabei, durch die Änderung verschiedener Systemparameter einen möglichst einheitlichen Rückgang der Finanzzuweisungen bei den einzelnen Gemeinden zu erreichen. Die Regierung bekennt sich jedoch auch dazu,
dass die Gemeinde Vaduz, welche über lange Jahre von den Vorteilen des Finanzplatzes überdurchschnittlich profitiert hat, einen überproportionalen Beitrag leisten muss.
Die Regierung ist davon überzeugt, dass die finanziellen Konsequenzen dieser Vorschläge für die Gemeinden zwar einschneidend aber dennoch tragbar sind. Wie das Land auch werden die Gemeinden sowohl ausgaben- wie einnahmenseitige Überlegungen anstellen müssen, um den Herausforderungen zu begegnen, welche durch ein reduziertes Einnahmenniveau an die öffentlichen Haushalte gestellt werden
Der Vorschlag der Regierung zur Anpassung der Parameter des Finanzzuweisungssystems beinhaltet folgende Komponenten:
- deutliche Reduktion des Mindestfinanzbedarf für die Finanzausgleichsgemeinden
- Streichung des Gemeindeanteils an der Grundstückgewinnsteuer
- Senkung des Gemeindeanteils an der Kapital- und Ertragssteuer von heute 40 % auf neu 35 %
- Begrenzung des Maximalanteils einer Gemeinde am Kapital- und Ertragssteueranteil bei 25 % (heute 40 %)
- Reduktion der Zuschlagssätze für die Finanzausgleichsstufe 2 für kleinere Gemeinden um jeweils 10 %
Die Realisierung dieser Massnahmen führt in den Gemeinden zu einer Reduktion der Finanzzuweisungen um durchschnittlich 25 %. Bei den kleineren Gemeinden liegt der Rückgang zwischen 14 % und 17 %, bei den grösseren zwischen 20 % und 23 %. Die Gemeinde Vaduz muss aufgrund ihrer ausserordentlichen Ausgangslage einen Rückgang der direkten Steueranteile um rund 50 % hinnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erträge der Gemeinden aus der Vermögens- und Erwerbssteuer hiervon nicht betroffen sind.
Auswirkungen auf die Gemeinde Eschen
Basierend auf Berechnungen eines „Modelljahres“ reduzieren sich die totalen Finanzzuweisungen für die Gemeinde Eschen um Fr. 1‘689‘050 für die Jahre 2012 und 2013 sowie um Fr. 3‘195‘204.00 für die Jahre 2014 und 2015.
Sollte der Landtag einer zweiteiligen Reduktion des Faktors, welcher für die Berechnung des Mindestfinanzbedarfs festgelegt werden muss, von 0.81 auf 0.71 nicht zustimmen, reduzieren sich die totalen Finanzzuweisungen bereits ab dem Jahre 2012 um Fr. 3‘195‘204.00 auf neu Fr. 14‘172‘157.00.
Anträge
- Die Finanzkommission sei mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zu beauftragen.
- Dem Gemeinderat sei die Stellungnahme zur Genehmigung vorzulegen.
Beschlüsse
- Der Antrag 1 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 2 wird einstimmig angenommen.
3. Vernehmlassungsbericht: Schaffung eines Gesetzes über das zentrale Personenregister ZPRG) - 190
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 unterbreitet die Regierung des Fürstentums Liechtenstein den Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend der Schaffung eines Gesetzes über das zentrale Personenregister (ZPRG).
Eine Stellungnahme zum vorliegenden Bericht ist bis zum 14. Januar 2011 an das Ressort Präsidium möglich.
Zusammenfassung
Der vorliegende Vernehmlassungsbericht befasst sich mit dem Thema der zentralen Personenverwaltung oder neu „des Zentralen Personenregisters“ der Liechtensteinischen Landesverwaltung. Mit dem vorliegenden Entwurf wird die gesetzliche Basis für das seit Ende der neunziger Jahre betriebene Personenregister geschaffen. Über die Jahre wurden die Funktionalitäten und Daten fortlaufend ergänzt und ausgebaut, sodass eine gesetzliche Grundlage für den Betrieb aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendig wurde. Die Details zum Betrieb, den Daten und Verantwortlichkeiten sind im Entwurf festgehalten. Weiters wird die gesetzliche Basis für die Nutzung der Persönlichen Identifikationsnummer (PEID) gelegt, die in vielen Bereichen der Verwaltung bereits eingesetzt wird.
Anträge
- Der Verwaltungsbereich Kanzlei sei mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zu beauftragen.
- Dem Gemeinderat sei die Stellungnahme zur Genehmigung vorzulegen.
Beschlüsse
- Der Antrag 1 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 2 wird einstimmig angenommen.
4. Vernehmlassungsbericht: Schaffung eines Gesetzes für den Markt für Postdienste sowie Abänderung weiterer Gesetze - 191
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 unterbreitet die Regierung des Fürstentums Liechtenstein den Vernehmlassungsbericht der Regierung bezüglich der Schaffung eines Gesetzes für den
Markt für Postdienste sowie der Abänderung weiterer Gesetze (Postorganisationsgesetz, Gewerbegesetz, Zustellgesetz, Mehrwertsteuergesetz, Zahlungsdienstegesetz, FMAG).
Eine Stellungnahme zum vorliegenden Bericht ist bis zum 20. Dezember 2010 an das Ressort Wirtschaft möglich.
Zusammenfassung
Die Regierung schlägt vor, die Umsetzung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft durch eine Totalrevision des bestehenden Postgesetzes in Form des Erlasses eines neuen Postmarktgesetzes vorzunehmen. Einerseits soll mit dem Postmarktgesetz ein neutrales Marktregulierungsgesetz geschaffen und andererseits die Bestimmungen des geltenden Postgesetzes, die nicht in den Anwendungsbereich der umzusetzenden EWR-Richtlinien fallen, in das bereits bestehende Postorganisationsgesetz – das sich nunmehr ausschliesslich der Liechtensteinischen Post AG widmet – integriert werden.
Die Richtlinie 2008/6/EG sieht als letzten Schritt eines langen Reformprozesses die vollständige Liberalisierung des Marktes für Postdienste – unter Inanspruchnahme einer zusätzlichen 2-jährigen Übergangsfrist für Liechtenstein – bis spätestens zum 31. Dezember 2012 vor. Bis zu diesem Datum müssen alle verbleibenden besonderen und ausschliesslichen Rechte der Liechtensteinischen Post AG im Bereich der Postdienste abgeschafft sein. Flankierend hierzu sieht das Postmarktgesetz aber weiterhin die Aufrechterhaltung eines Universalpostdienstes, erforderlichenfalls unter Verwendung eines Finanzierungsmechanismus zur Deckung eines entstehenden Nettodefizits, vor.
Das vorgeschlagene Postmarktgesetz verankert den Grundsatz, dass Postdienste in Liechtenstein von jedermann frei gemäss den im Gesetz niedergelegten allgemeinen Rahmenbedingungen erbracht werden dürfen (sog. Allgemeinkonzession), sieht aber für gewisse Tätigkeiten im Universaldienstbereich weiterhin das Erfordernis einer Einzelkonzession vor. Der Universaldienst untersteht weiterhin besonderen Tarifkontrollen und Qualitätsvorgaben. Zu diesem Zweck unterliegt die Liechtensteinische Post AG, als vom Gesetz eingangs benannter Universaldienstanbieter, detaillierten Bestimmungen über die Anforderungen an den Universaldienst, die Kostenrechnung und gegebenenfalls die Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes und deren Abgeltung.
Die vollständige Liberalisierung des Marktes für Postdienste wird durch die Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde für den Postsektor begleitet. In ihre Hände legt die Richtlinie bzw. das Gesetz die Anwendung und Überwachung des Regulierungsrahmens. Die Behörde ist zu diesem Zweck mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die Regierung schlägt vor, das bestehende Amt für Kommunikation aus Synergie-Gründen zusätzlich mit der Regulierungsfunktion im Postsektor zu betrauen.
Dem Gesetzesentwurf liegt das Ziel zugrunde, ein klar strukturiertes und integriertes Postmarktgesetz zu schaffen. Bestimmungen sollen nur soweit in Durchführungsverordnungen geregelt werden, wie dies aufgrund deren technischem oder Veränderungen unterworfenem Charakter angezeigt ist. Hierdurch wird Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer geschaffen und gleichzeitig sichergestellt, dass die neu zu schaffende Regulierungsbehörde im Postbereich ihre Aufgabe – wie von der Richtlinie vorgeschrieben – effektiv und unabhängig wahrnehmen kann.
Das Postmarktgesetz soll möglichst rasch in Kraft treten, um für den Markt früh verlässliche Rahmenbedingungen für die Zukunft zu schaffen und der Regulierungsbehörde die geordnete Aufnahme ihrer Tätigkeit zu erlauben. Die Übergangsbestimmungen sehen aber vor, dass trotz des vorgezogenen Inkrafttretens des neuen Regulierungsrahmens der Liechtensteinischen Post AG bis zum 31. Dezember 2012 weiterhin das ausschliessliche Recht zur Beförderung von Briefpost im derzeit reservierten Bereich bis 50g zukommt.
Antrag
Auf eine Stellungnahme zum vorliegenden Vernehmlassungsbericht sei zu verzichten.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
5. Vernehmlassungsbericht: Abänderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) - 192
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 unterbreitet die Regierung des Fürstentums Liechtenstein den Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG).
Eine Stellungnahme zum vorliegenden Bericht ist bis zum 13. Dezember 2010 an das Ressort Wirtschaft möglich.
Zusammenfassung
Die Richtlinie 92/13/EWG soll die wirksame Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG gewährleisten. Sie sieht zu diesem Zweck die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, für den Fall von Verstössen gegen diese Bestimmungen nationale Verfahren für eine wirksame und rasche Nachprüfung einzurichten. Diese Verfahren müssen zumindest jedem Bewerber und Offertsteller zur Verfügung stehen, der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen Auftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoss ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.
Die Richtlinie 2007/66/EG, welche die Richtlinie 92/13/EWG abändert, hat die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe von Aufträgen zum Ziel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG fallen und den Unternehmen zur Verfügung stehen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag nicht ordnungsgemäss vergeben hat. Die Richtlinie sieht insbesondere vor, dass die Vergabebehörden zwischen der Zuschlagsentscheidung und der eigentlichen Vertragsunterzeichnung mindestens zehn Tage verstreichen lassen müssen. Diese „Stillhaltefrist“ soll den Bewerbern und Offertstellern die Möglichkeit geben, die Entscheidung zu prüfen und zu bewerten, ob es angemessen ist, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Wurde die Stillhaltefrist nicht eingehalten, schreibt die Richtlinie den einzelstaatlichen Gerichten unter bestimmten Voraussetzungen vor, einen unterzeichneten Vertrag aufzuheben, indem er für „unwirksam“ erklärt wird.
Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist die Bekämpfung der Direktvergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EWR-Schwellenwerte, die den schwersten Verstoss gegen das EWR-Vergaberecht darstellt. Solche Verträge können für unwirksam erklärt werden, wenn sie rechtswidrig ohne Transparenz und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden. In diesen Fällen muss der Auftrag neu ausgeschrieben werden, ausser zwingende Gründe eines Allgemeininteresses würden dem entgegenstehen. Dann kommen alternative Sanktionen zur Anwendung, welche wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein müssen und zu einer Verkürzung der Laufzeit des Vertrags oder der Verhängung von Strafgeldern gegen die Vergabebehörde führen können. Für Aufträge, die im Rahmen dynamischer Beschaffungssysteme vergeben werden, wo zügige Abwicklung und Effizienz wichtige Faktoren sind, sieht die Richtlinie einen speziellen Nachprüfungsmechanismus vor. Bei dieser Art von Aufträgen können die Mitgliedstaaten die Stillhalteverpflichtung durch ein dem Vertragsschluss nachgelagertes Nachprüfungsverfahren ersetzen. Weiters werden das Bescheinigungs- und das Schlichtungsverfahren im Bereich der Sektoren abgeschafft. Die Richtlinie 2007/66/EG steht kurz vor der Übernahme in das EWR-Abkommen, womit Liechtenstein als Mitgliedstaat des EWR verpflichtet ist, diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Des Weiteren soll mit der Vernehmlassungsvorlage auf Vollzugsprobleme reagiert werden, die in der Praxis aufgetreten sind.
Anträge
- Das Ressort Bau sei mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zu beauftragen.
- Dem Gemeinderat sei die Stellungnahme zur Genehmigung vorzulegen.
Beschlüsse
- Der Antrag 1 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 2 wird einstimmig angenommen.
6. Vernehmlassungsbericht: Abänderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) - 193
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 unterbreitet die Regierung des Fürstentums Liechtenstein den Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG).
Eine Stellungnahme zum vorliegenden Bericht ist bis zum 13. Dezember 2010 an das Ressort Wirtschaft möglich.
Zusammenfassung
Die Richtlinie 89/665/EWG soll die wirksame Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG gewährleisten. Sie sieht zu diesem Zweck die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, für den Fall von Verstössen gegen diese Bestimmungen nationale Verfahren für eine wirksame und rasche Nachprüfung einzurichten. Diese Verfahren müssen zumindest jedem Bewerber und Offertsteller zur Verfügung stehen, der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen Auftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoss ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.
Die Richtlinie 2007/66/EG, welche die Richtlinie 89/665/EWG abändert, hat die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe von Aufträgen zum Ziel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen und den Unternehmen zur Verfügung stehen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag nicht ordnungsgemäss vergeben hat. Sie sieht insbesondere vor, dass die Vergabebehörden zwischen der Zuschlagsentscheidung und der eigentlichen Vertragsunterzeichnung mindestens zehn Tage verstreichen lassen müssen. Diese „Stillhaltefrist“ soll den Bewerbern und Offertstellern die Möglichkeit geben, die Entscheidung zu prüfen und zu bewerten, ob es angemessen ist, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Wurde die Stillhaltefrist nicht eingehalten, schreibt die Richtlinie den einzelstaatlichen Gerichten unter bestimmten Voraussetzungen vor, einen unterzeichneten Vertrag aufzuheben, indem er für „unwirksam“ erklärt wird.
Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist die Bekämpfung der Direktvergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EWR-Schwellenwerte, die den schwersten Verstoss gegen das EWR-Vergaberecht darstellt. Solche Verträge können für unwirksam erklärt werden, wenn sie rechtswidrig ohne Transparenz und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden. In diesen Fällen muss der Auftrag neu ausgeschrieben werden, ausser zwingende Gründe eines Allgemeininteresses würden dem entgegenstehen. Dann kommen alternative Sanktionen zur Anwendung, welche wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein müssen und zu einer Verkürzung der Laufzeit des Vertrags oder der Verhängung von Strafgeldern gegen die Vergabebehörde führen können. Für Aufträge, die auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen oder im Rahmen dynamischer Beschaffungssysteme vergeben werden, wo zügige Abwicklung und Effizienz wichtige Faktoren sind, sieht die Richtlinie einen speziellen Nachprüfungsmechanismus vor. Bei dieser Art von Aufträgen können die Mitgliedstaaten die Stillhalteverpflichtung durch ein dem Vertragsschluss nachgelagertes Nachprüfungsverfahren ersetzen. Die Richtlinie 2007/66/EG steht kurz vor der Übernahme in das EWR-Abkommen, womit Liechtenstein als Mitgliedstaat des EWR verpflichtet ist, diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Des Weiteren soll mit der Vernehmlassungsvorlage auf Vollzugsprobleme reagiert werden, die in der Praxis aufgetreten sind.
Anträge
- Das Ressort Bau sei mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zu beauftragen.
- Dem Gemeinderat sei die Stellungnahme zur Genehmigung vorzulegen.
Beschlüsse
- Der Antrag 1 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 2 wird einstimmig angenommen.
7. Vernehmlassungsbericht: Schaffung eines Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden - 194
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 unterbreitet die Regierung des Fürstentums Liechtenstein den Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend der Schaffung eines Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG).
Eine Stellungnahme zum vorliegenden Bericht ist bis zum 14. Januar 2011 an das Ressort Präsidium möglich.
Zusammenfassung
Der vorliegende Vernehmlassungsbericht befasst sich mit dem Thema des elektronischen Geschäftsverkehrs mit der Verwaltung. Mit dem E-Government-Gesetz (E-GovG) und weiteren Teilrevisionen wird die gesetzliche Grundlage für die elektronische Verwaltung ausgebaut - vom elektronischen Ausweis für die eindeutige elektronische Identifikation über die elektronische Kommunikation der Behörden mit Bürgern und zwischen den Behörden bis hin zur Möglichkeit der elektronischen Aktenführung.
In der Konzeption wurden die Gegebenheiten und aktuellen Fragestellungen aus dem liechtensteinischen E-Government-Bereich sowie die zahlreichen Erfahrungen aus Europa berücksichtigt. Liechtenstein erhält damit eines der modernsten E-Government-Gesetze Europas.
Antrag
Auf eine Stellungnahme zum vorliegenden Vernehmlassungsbericht sei zu verzichten.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
8. Zusammenarbeit Gemeinderat und Bürgergenossenschaft - 195
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Aufgrund des Zonierungsgesuches der Bürgergenossenschaft Eschen (siehe Traktandum Nr. 199 im Protokoll Nr. 17/10) stellen sich innerhalb der politischen Gemeinde und der Bürgergenossenschaft Eschen verschiedene grundsätzliche Fragen über das Rollenverständnis einerseits und über die auszuübenden Aufgaben der jeweiligen Körperschaften andererseits. Diese Fragen müssen grundsätzlich geklärt werden, bevor weitere Entscheide gefällt werden.
Antrag
Das Rollenverständnis zwischen der politischen Gemeinde und der Bürgergenossenschaft Eschen sei unter der Federführung des Vorstehers zu klären.
Beschluss
Der Beschluss wird einstimmig angenommen.
9. Ersatzwahl: Stimmenzähler für Wahl- oder Abstimmungskommission - 196
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Frau Martina Gerner ist Mitglied der Wahl- oder Abstimmungskommission der Gemeinde Eschen. Per 1. Dezember 2010 wird Martina Gerner von Eschen wegziehen. Als Ersatz schlägt die Ortsgruppe der VU als neuen Stimmenzähler vor:
Pius Hasler, Keltenstr. 10, 9485 Nendeln
Der Gemeinderat ist Wahlorgan für die Wahl- oder Abstimmungskommission.
Rechtliches
Art. 19 des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten besagt:
- Der Gemeinderat jeder Gemeinde hat nach erfolgter Wahl für die Dauer seiner Amtszeit eine Wahl- oder Abstimmungskommission zu wählen. Diese besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden, höchstens sechs weiteren Mitgliedern und höchstens drei Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über Ausschluss und Amtspflicht finden sinngemäss Anwendung.
- Jeder Wahl- oder Abstimmungskommission ist eine entsprechende Anzahl Stimmenzähler beizugeben.
- Kandidaten dürfen der Wahlkommission nicht angehören. Ist der Gemeindevorsteher Kandidat, so führt der Vizevorsteher den Vorsitz.
Art. 20 des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten besagt:
Paritätische Besetzung
Bei Wahlen haben die an der Wahl beteiligten Wählergruppen Anspruch auf eine paritätische Besetzung der Wahlkommissionen der Gemeinden. Es ist ihnen Gelegenheit zur Nomination ihrer Vertreter zu geben.
Antrag
- Frau Martina Gerner sei die geleistete Arbeit bestens zu verdanken.
- Die Ersatzwahl von Pius Hasler als neues Mitglied der Wahl- oder Abstimmungskommission per 1. Dezember 2010 sei zu genehmigen.
Beschluss
- Der Antrag 1 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 2 wird einstimmig angenommen.
10. GeSoL Steuerlösung - 197
Antragsteller Gemeindevorsteher
Ausgangslage
Das neue Steuergesetz soll auf den 1. Januar 2011 in Kraft treten. Dies bedingt eine neue Steuerlösung für die Gemeinden. Eine angestrebte integrierte Steuerlösung für Land und Gemeinden ist nicht zustande gekommen. Somit sind die Gemeinden im Zugzwang. Das Programm muss ab März 2012 voll einsatzfähig sein. Aufgrund der Dringlichkeit und des sehr kurzen Zeitrahmens, hat der derzeitige Softwarelieferant bereits angefangen zu programmieren, da die Vorsteher diesem Projekt grundsätzlich zugestimmt haben. Nun liegt die Offerte der Firma Toppic Informatik AG vor. Die Zahlen verstehen sich exkl. MWST.
Die detaillierte Tabelle entnehmen Sie bitte der PDF-Datei.
Zu den Gesamtkosten von ca. CHF 600'000.00 exkl. MWST vermerkt die Firma Toppic, dass 60% der Investition Anpassungen und Erweiterungen im bisherigen System sind. Somit sind ca. 40% als eigentliche Kosten für die neue Steuerlösung zu betrachten.
Anträge
- Der Auftrag für die Programmierung der neuen Steuerlösung sei der Fa. Toppic Informatik AG, 9471 Buchs, zu erteilen.
- Die Gesamtkosten für die Gemeinde Eschen in Höhe von CHF 67‘264.55 inkl. MWST seien als Kostendach zu genehmigen.
- Im Budget 2011 seien CHF 33‘632.30 zu berücksichtigen.
- Die weiteren Kosten seien in den Folgejahren 2012 und 2013 gemäss vorstehender Liste im jeweiligen Budget zu berücksichtigen.
Beschlüsse
- Der Antrag 1 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 2 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 3 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 4 wird einstimmig angenommen.
11. Zonierungsgesuch Kella (Ziegelmad) der Bürgergenossenschaft Eschen - 198
Antragsteller Ressort Bau und Ressort Wirtschaft
Vorgeschichte
Die Bürgergenossenschaft Eschen (BGE) stellt als Grundeigentümerin der Parzellen Nrn. 3087, 3088, 3090, 3091, 3092 den Antrag, die Parzellen von der Landwirtschaftszone in die Industrie- und Gewerbezone umzuzonen. Sie begründet dies unter anderem damit, dass Eschner Bürger gerne Betriebsstätten dort realisieren würden (vgl. Schreiben der BGE vom 21. September 2009). Nach eingehender Diskussion (26. Oktober 2009) in der Orts- und Raumplanungskommission (ORP) wurde folgender Sachverhalt festgehalten:
Ersatzfläche Landwirtschaftszone
Die beantragte Fläche befindet sich in der Landwirtschaftszone. Für diese landwirtschaftliche Fläche ist eine Ersatzfläche in gleicher Qualität zu erbringen.
Erschliessungskosten
Bei einer Umzonierung in die Industrie- und Gewerbezone sind Erschliessungskosten fällig. Es gilt festzulegen, zu welchem %-Satz die Grundeigentümer belastet würden und wer in diesem „speziellen Fall“ diese Kosten zu tragen hat?
Nutzungsrechte Bürgergenossenschaft Eschen
Wie der Gemeinde Eschen bekannt ist, sind noch Nutzungsrechte auf den beantragten Parzellen eingetragen. Die Landwirtschaftlichen Nutzungsrechte müssten aufgelöst oder verlagert werden.
Überbauungsplan
Damit die Qualität der Industrie- und Gewerbezone gewährt bleibt, ist parallel mit dem Neuzuteilungsplan ein für Grundeigentümer verbindlicher Überbauungsplan zu erlassen.
Richtplan 2009
Der Gemeinderat hat den Richtplan 2009 am 25. April 2009 verabschiedet. Hier wird aus raumplanerischer Sicht aufgezeigt, dass die nächste Arbeitsplatzzonenerweiterung frühestens ab 2027 und dann am günstigeren Verkehrsknotenpunkt Schaanerstrasse erfolgen soll. Sollte der Gemeinderat entgegen diesem Beschluss vom 25. April 2009 nun der Meinung sein, dass dieser Zeithorizont (2027) früher sein soll und auch dieser damals aufgezeigte Ort nicht mehr zutreffend der Richtige ist, dann müsste aus Sicht der Orts- und Raumplanungskommission der Richtplan aktualisiert werden.
Industrie- und Gewerbezone Nendeln
Die heutige Industrie- und Gewerbezone Nendeln ist bezüglich Umlegung und Erschliessung in 2 Etappen aufgeteilt worden. Die 1. Etappe „Säga“ ist fertig umgelegt und über die Kella-Strasse erschlossen. Hier fehlen noch die Strassenerschliessung mit Werkleitungen zur Sägestrasse und die Querverbindungen Nord - Süd. Der südliche Teil Bahmeder muss noch umgelegt und neu erschlossen werden. Die heutige Industriefläche ist ca. zu 1/3 überbaut.
Lösungsvorschlag der ORP
Zoniertes Industrieland verfügbar machen
Die Orts- und Raumplanungskommission ist einstimmig der Meinung, dass vor einer Neuzonierung die bestehenden, zonierten Flächen für Betriebsansiedlungen überbaut werden sollen. Die Verfügbarkeit der Flächen ist voranzutreiben.
Überbauungsplan Industrie- , Gewerbe- und Dienstleistungszone Nendeln
Der bestehende Überbauungsrichtplan Säga soll in einen Überbauungsrichtplan, wie es im neuen Baugesetz formuliert ist, umgewandelt werden.
Aus den oben erwähnten Gründen stellten die Orts- und Raumplanungskommission anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 11. November 2009 folgende Anträge:
- Das Zonierungsgesuch Kella Süd der Bürgergenossenschaft Eschen ist mangels Bedarf an öffentlichen Interesse abzuweisen.
- Es ist mit den Grundeigentümern zu klären, was sie mit ihren Grundstücken zu tun gedenken. Gleichzeitig sind Tausch- oder Kaufangebote zu stellen/prüfen und dem Gemeinderat zur Entscheidung bis Ende Januar 2010 vorzulegen.
- Die Orts- und Raumplanungskommission wird angewiesen mit Einbezug der S-Bahn und unter Berücksichtigung des Richtplanes 2009 einen Überbauungsplan mit hohen Qualitätsansprüchen an Nutzung und Gestaltung zu erarbeiten und dem Gemeinderat zur Entscheidung bis Mitte 2010 vorzulegen.
- Der Gemeinderat erteilt der Wirtschaftsservicestelle den Auftrag, die genauen Bedürfnisse der besagten Bauwilligen zu erheben. Die Ergebnisse dieser Erhebung sind dem Gemeinderat bis Ende Dezember zu unterbreiten.
Der GR verschob zwecks weiterer Abklärungen dieses Traktandum auf den 9. Dezember 2009, um dann diese drei Beschlüsse einstimmig zu fassen:
- Der Gemeinderat befürwortet, dass mit den Antragstellern ein Gespräch geführt wird, um den genauen Bedarf zu eruieren sowie ein lösungsorientiertes Vorgehen festzulegen. Gleichzeitig hebt er den Beschluss vom 11. November 2009, Traktandum 247, auf.
- Der Gemeinderat spricht sich für einen flächengleichen Tausch der Parzellen im Industriegebiet Brühlgasse mit dem Gebiet Kella aus und stellt den Antrag an die Bürgergenossenschaft auf Tausch.
- Vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgergenossenschaft für das Tauschgeschäft wird das Baulandumlegungsverfahren gemäss Gesetz im Gebiet Kella eingeleitet und gleichzeitig erfolgt die Auszonierung Parzelle Brühlgasse ins übrige Gemeindegebiet.
In der Sitzung des Orts- und Raumplanungskommission vom 30. August 2010 wurde das Schreiben der Bürgergenossenschaft Eschen datiert vom 30. Juni 2010, in welchem Sie den Antrag an den Gemeinderat, die Parzellen 3087, 3088, 3089, 3090, 3091 und 3092 in Nendeln in Industrieland umzuwidmen und den erforderlichen Prozess einzuleiten, behandelt. Am 9. September 2010 befasste sich auch der Leitungsausschuss Standortentwicklung Eschen (LASE) mit dem Schreiben der Bürgergenossenschaft Eschen.
Als Motiv für den Antrag führt die Bürgergenossenschaft Eschen den Bedarf an Industrieland für die Erstellung von Gewerbe- bzw. Industriebauten auf. Gleichzeitig weist die Bürgergenossenschaft darauf hin, dass der von der Gemeinde für den gleichen Zweck gewünschte Bodentausch Brüel-Kella der ausserordentlichen Genossenschaftsversammlung vorgelegt, jedoch aufgrund von Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Schmälerung des Genossenschaftsgutes, nicht auf das Geschäft eingetreten worden sei. Deshalb habe der Vorstand der Bürgergenossenschaft beschlossen, das Tauschgeschäft nicht weiter zu verfolgen, weil absehbar sei, dass mit keiner Zustimmung der Genossenschaftsversammlung zu rechnen sei.
Stellungnahme Orts- und Raumplanungskommission (ORP)
Die Orts- und Raumplanungskommission prüfte am 30. August 2010 den gestellten Antrag der Bürgergenossenschaft Eschen und bestätigte erneut die Argumentation gemäss Sitzung vom 26. Oktober 2009. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Orts- und Raumplanungskommission dem Gemeinderat, den Antrag abzulehnen.
Stellungnahme Leitungsausschuss Standortentwicklung Eschen (LASE)
Der Leitungsausschuss Standortentwicklung Eschen diskutierte den gestellten Antrag und stellte fest, dass die Zuweisung von Gewerbe- und Industrieflächen für neue Betriebe in die Zuständigkeit der politischen Gemeinde fällt und nicht Aufgabe der Bürgergenossenschaft sei. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der LASE dem Gemeinderat, den Antrag abzulehnen. Da der vorgeschlagene Tausch Brüel-Kella vom Vorstand der Bürgergenossenschaft nicht weiter verfolgt wird, muss die Gemeinde bezüglich der Bereitstellung von geeigneten Flächen für die Eschner und Nendler Wirtschaft neue Überlegungen anstellen. Im Vordergrund stehen einerseits die weitere Verdichtung des Wirtschaftsparks Eschen und andererseits die Erschliessung der bereits einzonierten Gebiete in Nendeln. Der LASE stützt den Richtplan dahingehend, als dass er vor allem das Areal südlich der Herbert Ospelt Anstalt für die weitere wirtschaftliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde am besten geeignet ansieht.
Weiteres Vorgehen
Zuerst müssen die zonierten Flächen erschlossen und verfügbar gemacht werden, ebenso sollen die bestehenden Überbauungsrichtpläne in Überbauungspläne umgewandelt werden und erst dann gilt es, neue Zonierungen in Angriff zu nehmen. Gemäss Richtplan 2009 ist für diesen 2. Schritt das Areal südlich der Herbert Ospelt Anstalt am besten geeignet, da es im Vergleich zu Nendeln eine sehr viel bessere Anbindung an einen hochrangigen Verkehrsträger ermöglicht. Eine Erweiterung der Industriezonen führt zwangsläufig zu Mehrverkehr und dieser darf nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Ortsteile Eschen/Nendeln führen.
Anträge / Änderung
Die Ressorts Wirtschaft und Bau ziehen ihre Anträge zur vorgängigen Klärung grundsätzlich aufgeworfener Fragen zurück.
Folgender neuer Antrag wird gestellt:
Vorgängig einer Beschlussfassung über das Einzonierungsgesuch seien offene Fragen, welche grundsätzlich geklärt werden müssen, zu beantworten.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
12. Holzheizwerk Balzers: Anfrage einer Kostenbeteiligung der Gemeinde Eschen - 199
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Die Gemeinden und Bürgergenossenschaften sind in Liechtenstein die grossen Waldbesitzer. Die Vermarktung des anfallenden Holzes stellt für die Waldbesitzer seit jeher eine grosse Herausforderung dar. In verdankenswerter Weise haben in den letzten Jahren viele Gemeinden und das Land Liechtenstein selbst verschiedene Hackschnitzelheizungen gebaut, die die Nutzung des eigenen heimischen Rohstoffes Holz als Energieträger ermöglichte. Trotz dieser grossen Bemühungen ist der Anfall von qualitativ schlechtem, in der Regel kaum vermarktbarem und auch in den bisherigen Hackschnitzelheizungen nicht verwertbarem Holz aus allen Wäldern immer noch deutlich höher, als die momentane Eigenverwertung. Damit stehen die Waldbesitzern vor einem ungelösten Problem.
Der Verein Holzkreislauf, dem alle Gemeinden und Waldbesitzer angehören, die Gemeindeforstbetriebe und auch das Amt für Wald, Natur und Landschaft haben sich darüber Gedanken gemacht und nunmehr eine nachhaltige Lösung dieses Problems gefunden. Weil in Balzers die Voraussetzungen für den Bau eines Holzheizwerkes in der erforderlichen Grösse gegeben sind, hat sich die Bürgergenossenschaft Balzers bereit erklärt, ein Vorprojekt ausarbeiten zu lassen. Dieses sieht vor, dass durch den Bau eines grossen Holzheizwerkes in Balzers das überschüssige, in den heutigen Hackschnitzelheizungen nicht verwertbare Energieholz (Ast- und Giebelholz, Landschaftsholz, hölziger Gartenabfall, verschmutztes Holz aus Rüfe- und Lawinenabgängen) sämtlicher Waldbesitzer angenommen und damit das Balzner Industriegebiet und die grossen Zentrumsbauten in Balzers mit Wärme versorgt wird.
Der Energieverbrauch dieses Heizwerkes hat mit Sicherheit keine Plünderung der Holzvorräte zur Folge und selbstverständlich auch keine Einbussen von Waldleistungen. Ganz im Gegenteil trägt die gesicherte Abnahme von schlechten Holzsortimenten wesentlich dazu bei, dass die Waldbesitzer ihren Wald im Hinblick auf die stetig steigenden Bedürfnisse der Bevölkerung den heutigen Anforderungen entsprechend bewirtschaften können.
Neben der finanziellen Entlastung der heutigen Gemeindekompostdeponien verringert sich das Defizit aus der Holzhauerei durch höhere Verkaufserlöse, welche den Investitionskosten- und Förderbeitrag der einzelnen Waldbesitzer im Laufe der Jahre wieder wett machen.
Andererseits können mit dem Verbrennen des heimischen und zur Genüge vorhandenen Rohstoffes Holz hier vor Ort ohne grosse Transporte erhebliche Mengen an Erdöl- und Gas ersetzt und damit die vergleichsweise schlechte CO2-Bilanz Liechtensteins massiv verbessert werden.
Die Gesamtkosten für das Heizwerk in Balzers belaufen sich auf CHF 10.8 Mio. Davon übernimmt die Bürgergenossenschaft Balzers CHF 5.6 Mio., ca. CHF 2.2 Mio. sind an Landessubventionen zu erwarten (Energieeffizienzgesetz), die restlichen CHF 3 Mio. sollten sich Land und Waldbesitzer je hälftig aufteilen. Die jeweiligen Anteile der Waldbesitzer in Gesamthöhe von CHF 1'500'000 teilen sich auf der Basis der Hiebsätze (= geplante Jahresnutzungsmenge) auf, welche in den Betriebsplänen der einzelnen Forstbetriebe des Landes verbindlich festgelegt sind. Der Hiebsatz der Gemeinde Eschen beträgt derzeit 2’200 m3, was einem Anteil am Gesamthiebsatz von 9.28 % entspricht. Das ergibt für die Gemeinde Eschen einen einmaligen Investitionskosten- und Förderbeitrag in Höhe von CHF 139'241.00, welcher auf zwei Jahresbudgets aufgeteilt werden soll.
Gestartet wurde die Informationskampagne für das Projekt Holzheizwerk Balzers in der Landes-Energiekommission. Das Bauvorhaben stiess bei den Mitgliedern auf ein positives Echo.
Im Rahmen der Vorsteherkonferenz vom 30. September 2010 konnten Norman Nigsch vom Amt für Wald, Natur und Landschaft, Förster Siegfried Kofler (Energieholz-Koordinator des Vereins Holzkreislauf) und Förster Gerhard Wille (Bürgergenossenschaft Balzers) die Thematik vorstellen, nachdem die einzelnen Vorsteher von ihren Gemeindeförstern im Vorfeld darüber schon detailliert informiert wurden. Die Vorsteherkonferenz hat in der anschliessenden Diskussion das vorgelegte Projekt sowohl aus umwelttechnischer, als auch aus energie- und betriebswirtschaftlicher Sicht beurteilt und für Land und Gemeinden einstimmig als sehr interessant und unterstützungswert befunden.
Die Vorsteherkonferenz kam überein, das Projekt voranzutreiben und mit einem einheitlichen Antrag an die einzelnen Gemeinderäte zu gelangen.
Fachvortrag
Siegfried Kofler, Förster, Gerhard Wille, Förster, und Adrian Gabathuler, Förster, halten bezüglich des Holzheizwerks Balzers einen Fachvortrag.
Ausgangslage
Seit Jahrzehnten werden die Wälder im Fürstentum Liechtenstein unternutzt. Es wächst mehr Holz, als geschlagen wird. Dies gefährdet die Stabilität und die Verjüngung des Waldes. Die Holznutzung sollte dem effektivem Zuwachs angepasst werden.
Im Fürstentum Liechtenstein besteht ein Energieholzpotential von rund 20‘500 m3. Es werden in 17 Hackschnitzelheizungen rund 5‘500 m3 und in privaten Kachelöfen und Stückholzfeuerungen rund 4‘500m3 verbrannt. Noch frei verfügbar sind rund 10‘500 m3 resp. 29‘000 Schüttraummeter.
Das verfügbare Energieholzpotential besteht meist aus Kronenholz, Schwemmholz, Auenholz und Gartenholz. Dieses Holz kann aber nicht gut abgesetzt werden, weil Heizungen im Fürstentum Liechtenstein dafür nicht geeignet sind und hohe Holztransportkosten ins Ausland anfallen. Das heute in Liechtenstein nicht verwertbare Holz wird im Wald liegen gelassen, ins Ausland (A, I) geschafft oder mit grossem Aufwand auf gemeindeeigenen Deponien entsorgt.
Lösungsvorschlag
Der Forstdienst schlägt deshalb den Bau einer Holzheizung vor, die alle Arten von Holz aufnehmen kann, grosse Holzmengen benötigt, einen günstigen Standort aufweist, im Sinne der Selbstvermarktung von einem liechtensteinischen Waldbesitzer betrieben wird und zur Hauptsache von den Waldbesitzern finanziert wird.
Der Holzkreislauf
Bereits heute wird der Holzkreislauf von der Vereinigung von Forstbetrieben, Sägereien, Schreinereien und Zimmereien zur Förderung der Verwendung von heimischem Holz kontrolliert. Dies soll auch in Zukunft so bleiben und auch das Holz, welches für das Holzheizwerk benötigt wird, wird in diesem bewährten Kreislauf gehandelt. Sämtliche Arbeitsschritte sind transparent nachvollziehbar und auf die Gemeinden resp. deren Wälder zuteilbar.
Dieses Holzheizwerk soll in Balzers stehen und von der Bürgergenossenschaft betrieben werden. Dieser Standort bietet sich an, da viele Kunden im Einzugsgebiet sind und mit der Fix Textilreinigung ein Kunde besteht, der rund 40% der Energie benötigt.
Vorprojekt
Das Vorprojekt wurde von einem internationalen Planungsbüro mit Erfahrung ausgearbeitet. Es wurden verschiedene Varianten geprüft. Eine Wirtschaftlichkeitsrechnung besagt, dass der Betrieb inkl. Amortisation wirtschaftlich tragbar ist. Das Klumpenrisiko der Fix Textilreinigung soll mit einer Bankgarantie abgefedert werden. Das Werk könnte aber auch ohne die Fix Textilreinigung wirtschaftlich betrieben werden. Ebenfalls ist vorgesehen, Strom zu produzieren, sobald die Einspeisetarife stimmen.
Kennzahlen Vorprojekt
Wärmemenge: 14,5 Mio kWh/Jahr
Biomasse: 20‘000 Srm/Jahr
Max. Anschlussleistung: 8‘000 kW
Kesselleistung Biomasse: 3‘800 kW
Spitzenlast-/Notkessel (Öl/Gas): 8‘000 kW
Wärmenetz: 4‘600m
Einsparung Heizöl: 1,45 Mio Liter/Jahr
CO2 Ersparnis: 3,2 Mio kg/Jahr (ca. 5% Reduktionsziel Kyoto)
Kosten
Gesamtkosten: CHF 10,7 Mio.
Davon Heizhaus: CHF 5,0 Mio.
Wärmeverteilung: CHF 4,6 Mio.
Projekt, Unvorhergesehenes: CHF 1,1 Mio.
Finanzierung
Eigenmittel BG Balzers: CHF 5,6 Mio.
Förderbeitrag Land: CHF 3,6 Mio.
Beitrag Waldbesitzer: CHF 1,5 Mio.
Vorteile
Die Vorteile liegen auf der Hand. Für die Holzaufrüstung werden kleiner Aufwände anfallen. Es entsteht auch eine gemeinsame Lösung der Waldbesitzer im Fürstentum Liechtenstein. Die gemeinsame Vermarktung bringt Synergien und es entsteht keine Gewinnmaximierung auf Kosten der Waldbesitzer. Es handelt sich um eine einmalige Investition und die gesprochenen Gelder werden innerhalb von 10 Jahren direkt oder indirekt wieder an die Gemeinden zurück fliessen. Eines der grössten Probleme der Waldbesitzer ist mit dem Bau des Heizwerkes gelöst, da der Wald nun so bewirtschaftet werden kann, wie dies gewünscht ist.
Vorgängig einer Auszahlung des Betrages muss eine vertragliche Regelung bezüglich Liefergarantien und einmalige Investition getroffen werden.
Anträge
- Die Beteiligung am Neubau des Holzheizwerks Balzers gemäss Vorschlag der Gemeindeförster sei zu genehmigen.
- Als Basis für die Aufteilung seien die Kosten der aktuellen Hiebsätze der einzelnen Waldbesitzer zu verwenden
- Der Kredit in Höhe von maximal CHF 139’241.00 für die Kostenbeteiligung (einmalige Investitionskosten und Förderbeitrag) sei zu genehmigen.
- Der Gemeindeförster sei zu beauftragen, den Projektfortschritt zu verfolgen und dem Gemeinderat über den Stand der Arbeiten Meldung zu erstatten.
- Der Vorsteher sei zu beauftragen, die vertragliche Situation vor Auszahlung des Betrages zu regeln.
Beschlüsse
- Der Antrag 1 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 2 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 3 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 4 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 5 wird einstimmig angenommen.
13. Grundstück Nr. 1711 / Verkauf an Kirchplatz-Garage AG - 200
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 richteten die Huser Architekten, Altstätten, ein Schreiben an den Gemeinderat Eschen. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass die Kirchplatz-Garage AG am jetzigen Standort an seine räumlichen Grenzen stösst. Eine räumliche Entwicklung ist an diesem Standort nicht mehr möglich. Deshalb prüfte die Firma eine Neuansiedlung des Garagenbetriebs im Liechtensteiner Unterland.
Der Wirtschaftspark in Eschen stiess bei der Geschäftsleitung auf Interesse. Vertiefte Abklärungen haben gezeigt, dass das Grundstück Nr. 1711, welches sich im Eigentum der Gemeinde Eschen befindet, sehr gut für die vorgesehene Nutzung geeignet wäre.
Im gleichen Schreiben beantragen die Huser Architekten, Altstätten, im Auftrag der Kirchplatz-Garage AG, das Grundstück Nr. 1711 käuflich zu erwerben. Nach erfolgtem Erwerb soll ein Bauprojekt eingereicht werden. Der Besitzesantritt und die Bezahlung des Kaufpreises sollen bei Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung erfolgen.
Kaufvertrag
- Kaufpreis:
Fr. 550.00/m2 bei 2‘469 m2 total Fr. 1‘357‘950.00
- Eigentumsantritt Grundbucheintrag
Kaufpreistilgung 20 Tage nach Grundbucheintrag (Sicherstellung mit unwiderruflichem Zahlungsversprechen)
- Besitzesantritt
am Tage der Kaufpreistilgung
- Kosten der Handänderung zulasten Käufer
Vertrag zulasten Käufer
- Grundstückgewinnsteuer zulasten Verkäufer
Separate Bestimmungen Die bereits heute bekannten Planungsparameter des Richtplanes der Gemeinde Eschen sind einzuhalten.
Der neue Grundeigentümer hat die Überführung der Parameter aus dem Richtplan in den Überbauungsplan zu akzeptieren.
Der Weiterverkauf ist durch geeignete Massnahmen (Vorkaufsrecht) zu verhindern.
Mittels Einräumung eines Rückkaufsrechts soll auch für den Fall, dass das Grundstück nicht innert der vereinbarten Frist von 2 Jahren überbaut wird, dem Gemeinderat ein griffiges Instrument zur Rückführung des Grundstücks ins Eigentum der Gemeinde eingeräumt werden.
Referendum
Gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. f Gemeindegesetz vom 20. März 1996 kann gegen diesen Beschluss das Referendumsbegehren gestellt werden. Die Kundmachung hat gemäss Art. 11 des Gemeindegesetzes zu erfolgen. Sie findet vom 5. November 2010 bis 5. Dezember 2010 statt.
Anträge
- Der Eigentumsübertragung gemäss den vorstehenden Bedingungen sei zuzustimmen.
- Die Parzelle Nr. 1711 sei vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen zu überführen.
Beschluss
- Der Antrag 1 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 2 wird einstimmig angenommen.
Eschen, 17. November 2010
GEMEINDEVORSTEHER: Ott Gregor
VIZEVORSTEHER: Gerner Kurt
LEITER KANZLEI: Suhner Philipp