SITZUNGSPROTOKOLL DES GEMEINDERATES 19/10
Datum, Zeit
Mittwoch, 01. Dezember 2010 / 18.00 – 21.15Uhr
Vorsitz
Gemeindevorsteher Ott Gregor
Gemeinderäte
Bieberschulte Werner, Gerner Benno, Gerner Michael, Gerner Kurt, von Grünigen Stefanie, Hasler Gina, Kindle Albert, Meier Manfred, Oehry Daniel, Schächle Toni (ab 18.30 Uhr)
Protokoll
Leiter Kanzlei Philipp Suhner
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Traktanden
- Genehmigung des Gemeinderatsprotokolls 18/10 - 207
- Vernehmlassungsbericht: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) Verzicht auf eine Stellungnahme - 208
- Vernehmlassungsbericht: Aufhebung des Gesetzes vom 19.11.1980 zur Förderung der Qualität und Hygiene von Milch und Milchprodukten - 209
- Vernehmlassungsbericht: Teilrevision des Feuerwehrgesetzes - 210
- Schlussbericht Arbeitsgruppe GV-fit 11 - 211
- Anpassungen Statuten der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) - 212
- Verkehrssituation Fussgänger-Querung Bahngasse / Bachweg - 213
- Bewilligung von Eingriffen gemäss dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft / Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Parz. Nr. 1330/I, Hausteileweg, Nendeln - 214
- Nachtragskredit Anschaffung Mobilien / Scheuersaugmaschine für Primarschule Nendeln - 215
- Änderung des Abwasser Einzugs-Perimeters der Gemeinde Mauren gegenüber dem GKP (Generelles Kanalisationsprojekt) 1977 216
1. Genehmigung des Gemeinderatsprotokolls 18/10 - 207
Antragsteller Gemeindevorsteher
Antrag
Das Gemeinderatsprotokoll 18/10 vom 17. November 2010 sei zu genehmigen.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
2. Vernehmlassungsbericht: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) Verzicht auf eine Stellungnahme - 208
Antragsteller Land- und Forstwirtschaftskommission
Bericht
Die Land- und Forstwirtschaftskommission hat die Vernehmlassung zur Änderung zum Landwirtschaftsgesetz geprüft und sie kommt zum Schluss, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
Antrag
Vom Verzicht auf eine Stellungnahme sei Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
3. Vernehmlassungsbericht: Aufhebung des Gesetzes vom 19.11.1980 zur Förderung der Qualität und Hygiene von Milch und Milchprodukten - 209
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Mit Schreiben vom 10. November 2010 unterbreitet die Regierung des Fürstentums Liechtenstein den Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Aufhebung des Gesetzes vom 19. November 1980 zur Förderung der Qualität und Hygiene von Milch und Milchprodukten.
Eine Stellungnahme zum vorliegenden Bericht ist bis zum 31. Dezember 2010 an das Ressort Gesundheit möglich.
Zusammenfassung
In der Schweiz wird mit Wirkung per 1. Januar 2011 die Milchprüfungsverordnung in Kraft treten. Diese wird die Milchqualitätsverordnung ersetzen. Letztere bildet die Rechtsgrundlage für die Hygiene bei der Milchproduktion und regelt die systematisch durchgeführte Milchqualitätskontrolle. Sie ist in Liechtenstein anwendbar und eine Grundvoraussetzung für die Verkehrsfähigkeit des Rohstoffes Milch im gemeinsamen Markt mit der Schweiz.
Gleichsam als Parallelgesetzgebung zur Milchqualitätskontrolle kommt in Liechtenstein das Gesetz vom 19. November 1980 zur Förderung der Qualität und Hygiene von Milch und Milchprodukten, LR 916.351, sowie die darauf gestützte Verordnung vom 10. August 1999 über die Qualitätskontrolle und Qualitätsbezahlung der Verkehrsmilch, LR 916.351.11, zur Anwendung.
Diese weicht in entscheidenden Bereichen von der zukünftigen schweizerischen Gesetzgebung ab, sodass ohne entsprechende Massnahmen auf Seiten Liechtensteins die einheitliche Überwachung, Qualitätskontrolle und Qualitätsbeurteilung der Milch mit Jahreswechsel nicht mehr gegeben und damit die marktwirtschaftliche Gleichstellung des Rohstoffes Milch im Vergleich zur Schweiz gefährdet wäre.
Angesichts des Umstandes, dass ca. 70 % der in Liechtenstein produzierten Milch auf dem Schweizer Markt abgesetzt wird, ist eine Systemangleichung in Bezug auf die Milchqualitätskontrolle zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen unumgänglich. Dies umso mehr, als die Milchqualitätskontrolle in der Schweiz zukünftig eigenverantwortlich von der Branche organisiert und durchgeführt wird.
Als Zollvertragsmaterie1 werden bereits heute die materiell-inhaltlichen Vorschriften der schweizerischen Milchqualitätsverordnung sowie die darauf gestützten technischen Weisungen des Bundesamtes für Veterinärwesen in Liechtenstein angewandt. Eine Ausnahme bildet das Qualitätsabzugssystem, das in Liechtenstein staatlich vorgegeben ist.
Zweck der Vorlage ist die Angleichung an das zukünftige schweizerische System zur Milchqualitätskontrolle. Dazu ist die Aufhebung der heute noch parallel geltenden nationalen Gesetzgebung zur Milchqualitätskontrolle erforderlich.
Mit der Aufhebung des Gesetzes vom 19. November 1980 zur Förderung der Qualität und Hygiene von Milch und Milchprodukten wird auch der Spezialfinanzierung „Milchqualitätsfonds“ zur Abgeltung von Produktionsschäden und zur Förderung qualitätssteigernder Massnahmen in der Milchproduktion die Rechtsgrundlage entzogen. Die seit 1980 in diesem Fonds geäufneten Geldmittel sollen mit analoger Zweckbindung der Branche zur Verfügung gestellt werden.
Als flankierende Massnahmen sind die Aufhebung und Änderung von im Kontext mit dem aufzuhebenden Gesetz stehenden Verordnungen vorzunehmen. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bleibt weiterhin zuständig für die Kontrolle der Hygiene bei der Milchproduktion und des Gesundheitszustandes der Tiere, die Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Milchprüfung und deren Aufsicht. Die entsprechende Legitimation soll in der Verordnung vom 16. Mai 2000 über die Lebensmittelkontrolle (Lebensmittelkontrollverordnung; LMKV), LR 817.011, verankert werden.
1 Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LR 0.631.112, Art. 4
Antrag
Auf eine Stellungnahme zum vorliegenden Vernehmlassungsbericht sei zu verzichten.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
4. Vernehmlassungsbericht: Teilrevision des Feuerwehrgesetzes - 210
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Mit Schreiben vom 10. November 2010 unterbreitet die Regierung des Fürstentums Liechtenstein den Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Teilrevision des Feuerwehrgesetzes.
Eine Stellungnahme zum vorliegenden Bericht ist bis zum 31. Januar 2010 an das Ressort Inneres möglich.
Zusammenfassung
Das geltende Feuerwehrgesetz vom 16. Mai 1990, LGBl. 1990 Nr. 43, entspricht in einigen Punkten nicht mehr den gegebenen bzw. geänderten Anforderungen eines modernen Gesetzes. Aufgrund der sich abzeichneten Revisionsbedürftigkeit hat eine von der Regierung eingesetzte Arbeitsgruppe das geltende Feuerwehrgesetz auf aktuellen Änderungsbedarf hin überprüft. Im Zuge dieser Überprüfung ist die vorgeschlagene Teilrevision ausgearbeitet worden. In dieser Vorlage werden mehrere Bestimmungen im Bereich der Aufgaben und der Organisation der Feuerwehr, der Verleihung von Dienstgraden, der Aufgaben der Feuerwehrkommission und des Feuerwehrkommandanten, des Übungsdienstes, der Inspektion, der Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz und der Finanzierung von Dienstleistungen der Feuerwehr den heutigen Erfordernissen angepasst.
Schwerpunkt der Vorlage bildet die Neuregelung der Feuerwehreinsatzpläne. Es ist vorgesehen, dass in Bezug auf neue Bauten und Anlagen das Hochbauamt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens prüft, ob ein Feuerwehreinsatzplan erforderlich ist. Dabei ist die Mitwirkung des örtlichen Feuerwehrkommandanten vorgesehen. Für bestehende Bauten und Anlagen soll die Feuerwehrkommission der Gemeinde beurteilen, ob ein Feuerwehreinsatzplan erforderlich ist.
Anträge
- Das Ressort öffentliche Sicherheit sei unter Einbezug der freiwilligen Feuerwehr mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zu beauftragen.
- Dem Gemeinderat sei die Stellungnahme zur Genehmigung vorzulegen.
Beschlüsse
- Der Antrag 1 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 2 wird einstimmig angenommen.
5. Schlussbericht Arbeitsgruppe GV-fit 11 - 211
Antragsteller Arbeitsgruppe GV-fit 11 / Gemeinderat
Bericht
Die Arbeitsgruppe GV-fit 11, bestehend aus Vorsteher Gregor Ott, Berater John F. Leuenberger, René Wanger, Günther Kranz, Irene Schurte, Siegfried Risch und Philipp Suhner unterbreiten nachfolgend den Schlussbericht zum Organisationsprojekt.
Der Schlussbericht umfasst folgenden Inhalt:
- Auftrag
- Vorgehen
- Realisierte Massnahmen für die Funktionen Gemeindeführung, Personalwesen und Kanzlei
- Realisierte Massnahmen Bereich Bauwesen
- Massnahmen Hauswartung und Reinigung
- Realisierte Massnahmen Bereich Finanzwesen
- Organigramm ab 1. Januar 2011
- Überblick Personalbestand Reorganisation
- Personalkosten
- Beraterkosten
Erwägungen
Ein Gemeinderat ist mit der Arbeit und dem Schlussbericht der BDO AG nicht zufrieden. Er begründet dies damit, dass der Bericht für eine Beschlussfassung unvollständig ist, dass die Organisation um Einzelpersonen bzw. –interessen herum gebaut wurde und dass gegenüber dem Gemeinderat echte Problemkreise nicht ausgesprochen wurden.
Anträge GV-fit 11
- Der Schlussbericht der BDO AG vom 17. November 2010 sei zur Kenntnis zu nehmen und zu genehmigen.
- Das Organigramm Beilage 1 zu Ziff. 7.3 des Schlussberichtes der BDO AG sei zu genehmigen und per 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen.
- Die 1920 Stellenprozente seien zu genehmigen.
- Der GV-fit11 sei für die geleistete Arbeit der beste Dank auszusprechen.
Zusatzanträge
- Der Schlussbericht der BDO AG vom 17. November 2010 sei zur Kenntnis zu nehmen.
- Das Organigramm Beilage 1 zu Ziff. 7.3 des Schlussberichtes der BDO AG sei ohne eine organisatorische Zuordnung der 60% Stelle Kultur und Projekte zu genehmigen und per 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen.
- Über die definitive Unterstellung und organisatorische Zuordnung der Stelle Kultur und Projekte sei in der neuen Mandatsperiode durch den Gemeinderat zu entscheiden.
- Bei gleichzeitiger Aufhebung des Beschlusses Nr. 2, Trakt. Nr. 88, vom 19. Mai 2010, seien die 1920 Stellenprozente zu genehmigen.
Beschlüsse
Der Antrag 1 der GV-fit 11 wird mehrheitlich abgelehnt. 8 Nein (5 VU, 2 FBP, 1 FL).
Der Antrag 2 der GV-fit 11 wird mehrheitlich abgelehnt. 8 Nein (5 VU, 2 FBP, 1 FL).
Der Antrag 3 der GV-fit 11 wird mehrheitlich abgelehnt. 8 Nein (5 VU, 2 FBP, 1 FL).
Der Antrag 4 der GV-fit 11 wird einstimmig angenommen.
Der Zusatzantrag 1 der wird einstimmig angenommen.
Der Zusatzantrag 2 der wird mehrheitlich angenommen. 8 Ja (5 VU, 2 FBP, 1 FL).
Der Zusatzantrag 3 der wird mehrheitlich angenommen. 8 Ja (5 VU, 2 FBP, 1 FL).
Der Zusatzantrag 4 der wird mehrheitlich angenommen. 10 Ja (4 VU, 5 FBP, 1 FL).
6. Anpassungen Statuten der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) - 212
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Die ersten Statuten der WLU sind mit 15. September 1960 datiert. Das „Ursprungsoriginal“ der heute gültigen Statuten stammt vom 4. Juni 1982 und ist somit bereits über 28 Jahre alt. Dieses bildet auch heute noch das Fundament der heutigen Statuten. Die letzten zwar nur marginalen Änderungen sind im Jahre 2008 mit der Möglichkeit der Einholung des Providerstatus erfolgt.
Aus verschiedenen Gründen stehen Statutenänderungen bei der WLU an. Dabei muss unterschieden werden zwischen kurzfristigem Handlungsbedarf in marginalem Ausmass und einer mittelfristigen Umsetzung einer grösseren Statutenanpassung. Die Unterländer Vorsteher als Genossenschafter der WLU hätten an sich diese Statutenänderungen alle am liebsten in einem Zuge umgesetzt. Dies ist nun leider nicht möglich.
Aufgrund des Beschluss der Genossenschafter der WLU, einen vollamtlichen Geschäftsführer anzustellen, müssen nun die Statuten einer kurzfristigen Anpassung unterzogen werden, damit das bereits Gelebte auch statutarisch richtig ist. Dies auf die lange Bank zu schieben, würde dazu führen, dass die WLU beispielsweise zum Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Generalversammlung vom Mai 2011 nicht auf dem Boden von gesetzmässig gelebten Statuten agieren würde.
Die grössere Statutenanpassung kann im Moment nicht kurzfristig vorgenommen werden, da dazu die folgenden Vorlagen mit einbezogen werden sollen, die einerseits zum Teil noch nicht vorliegen und andererseits doch einen grösseren Arbeitsaufwand unter Beizug eines Anwalts nötig machen.
Einerseits soll das Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz, ÖUSG, berücksichtigt werden. Am 19. November 2009 hat die FL-Regierung nämlich das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz; ÖUSG) verabschiedet und auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Darin wird in Art. 15 auch auf Statuten und das Organisationsreglement verweisen. Mittlerweile hat die Regierung ein entsprechendes Musterdokument (Liechtensteinische Post AG) freigegeben. Dieses entspricht in weiten Teilen auch den Bedürfnissen der WLU.
Als zweites soll das Musterreglement für Wasserversorgungen vom Schweizerischen Vereins für Gas- und Wasserfaches (SVGW) berücksichtigt werden, das im Moment noch nicht in der neuen überarbeiteten Fassung vorliegt. Der SVGW empfiehlt nämlich ein Musterreglement (W 21) für Wasserversorgungen. Dieses stammt aus dem Jahre 1981 und wird derzeit überarbeitet. Nach Auskunft des SVGW soll ein entsprechendes Entwurfsdokument noch in diesem Jahr vorliegen. In den neuen Statuten der WLU sollen unbedingt auch die technischen Eigenheiten des SVGW Niederschlag finden.
Die Statuten der WLU sollen nun aufgrund obiger Argumentation mit marginalem Aufwand der heute gelebten Praxis angepasst werden, damit wieder Rechtssicherheit herrscht.
In einem weiteren Schritt sollen dann im kommenden Jahr die Statuten der WLU grundsätzlich überarbeitet werden und dabei die beiden erwähnten Vorlagen in diesen Überarbeitungsprozess mit einbezogen werden.
Die Genossenschafter WLU haben die nun vorliegende Statutenrevision anlässlich ihrer Sitzung vom 21. September 2010 einstimmig genehmigt.
Zur Inkraftsetzung sind die Statuten von allen Unterländer Gemeinderäten zu genehmigen. Dies erfolgt zum gleichen Zeitpunkt im November/Dezember 2010 mittels gleichlautenden Antrag.
Antrag
Die von den Genossenschaftern der WLU am 21. September 2010 genehmigten Statutenanpassungen der WLU-Statuten werden genehmigt.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
7. Verkehrssituation Fussgänger-Querung Bahngasse / Bachweg - 213
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Am 15. November 2010 wurde in Nendeln, Fussgänger-Querung Bahngasse / Bachweg ein 5-jähriges Mädchen von einem Automobilisten angefahren. Dies veranlasste den Regierungschef-Stellvertreter Dr. Martin Meyer ein Schreiben an den Gemeindevorsteher zu richten.
In diesem Schreiben wird dargelegt, dass das Land Liechtenstein die Fussgängerquerung im Jahr 2005 umgebaut und eine Verkehrsinsel errichtet hat. Dieser Umbau erfolgte im Rahmen der Bemühungen zur Steigerung der Verkehrssicherheit. Gemäss bfu (Beratungsstelle für Unfallverhütung, Bern) sind Fussgängerstreifen mit Fussgängerschutzinseln signifikant häufiger unfallfrei. Deshalb wird empfohlen, solche Verkehrsinseln zu errichten.
Zusätzlichen Schutz würde die Einführung eines Schülerlotsendienstes bringen. Der Regierungschef-Stellvertreter regt deshalb die Gemeinde Eschen dazu an, analog wie andere Gemeinden auch, einen solchen Lotsendienst einzurichten und so die Sicherheit der kleinsten Verkehrsteilnehmer zu steigern.
Die besagte Fussgänger-Querung gehört zu den meist begangenen Schulwegen in Nendeln. Verkehrszählungen im Jahre 2005 haben ergeben, dass auf dem besagten Strassenabschnitt täglich über 10000 Fahrzeuge die Stelle passieren. Mittlerweile dürften es noch einige mehr sein.
Der Lotsendienst wurde für Nendeln bereits im Jahr 2006 durch den Gemeindepolizisten Xaver Kranz geprüft. Nach umfangreichen Abklärungen war es nicht gelungen, genügend freiwillige Helfer für einen Lotsendienst zu organisieren. Die Organisation konnte nicht erfolgreich aufgebaut werden.
Dem Gemeinderat ist es ein Anliegen, der Verkehrssicherheit ein grosses Augenmerk zu schenken. Dies hat er auch im Zielkatalog zum Thema Verkehr in Eschen festgelegt. Ein laufendes Monitoring und Verbesserungsmanagement sollen sichere Verkehrsräume gewährleisten, vor allem für die schwächeren Verkehrsteilnehmer.
Antrag
Das Ressort Verkehr des Landes sei aufzufordern, finanzielle und personelle Ressourcen für vermehrte Verkehrsschulungen bereit zu stellen.
Beschuss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
8. Bewilligung von Eingriffen gemäss dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft / Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Parz. Nr. 1330/I, Hausteileweg, Nendeln - 214
Antragsteller Abt. Bauwesen, Leiter Hochbau
Bericht
Auf der Parzelle Nr. 1330/I in der Landwirtschaftszone ist der Bau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung geplant.
Der geplante Neubau des Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf der der Parz. Nr. 1330/I, Hausteileweg, Nendeln, wird in unmittelbarer Nähe zum bereits bewilligten Milchviehstall erbaut und stellt gemäss Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft (NSchG, LGBI. 1996 Nr. 117) einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäss Art. 12 Abs. 2 dar.
Der geplante Neubau entspricht der Bauordnung Art. 16 und dem Entwicklungskonzept Landwirtschaft der Gemeinde Eschen.
Aus landschaftlicher Sicht ergeben sich keine wesentlichen Beeinträchtigungen und es werden keine Naturwerte zerstört oder beeinträchtigt.
Rechtliches
Auszug aus dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft (NSchG, LGBI. 1996 Nr. 117):
Eingriffe in Natur und Landschaft
Art. 12
Eingriffe
1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
2) Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten insbesondere folgende Massnahmen ausserhalb des Baugebietes:
a) der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder Bestandteilen davon;
b) Abgrabungen, Aufschüttungen von Materialdepots, Auf- oder Abspülungen, Auffüllungen;
c) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten und Anlagen, Strassen und Wegen sowie von Werbeanlagen;
d) die Errichtung von Zwischendeponien und die Einrichtung oder wesentliche Änderung von Lager-, Abstell-, Ausstellungs- oder Zeltflächen;
e) die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen, Altmaterial und Maschinen;
f) die Errichtung oder Änderung von Freileitungen;
g) die Entwässerung und Ackerlegung von Mooren, Rieden und Sümpfen.
3) Als Eingriffe in Natur- und Landschaft gelten ebenso Nutzungen von Inventarobjekten, die über die bisherige Nutzung hinausgehen sowie zu deren Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung und Veränderung des charakteristischen Zustandes führen können.
Art. 13
Bewilligung von Eingriffen
1) Eingriffe in Natur und Landschaft gemäss Art. 12 werden nur bewilligt, wenn Beeinträchtigungen vermieden oder im erforderlichen Mass ausgeglichen werden können und die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft nicht überwiegen.
2) Eingriffe gemäss Art. 12 Abs. 2 bedürfen der Bewilligung der Gemeinde nach Rücksprache mit der Regierung.
3) Eingriffe gemäss Art. 12 Abs. 3 bedürfen der einvernehmlichen Bewilligung von Regierung und Gemeinde.
Antrag
Der Bau des Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf Parz. Nr. 1330/I sei gemäss Art. 13 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft (NSchG, LGBI. 1996 Nr. 117) zu bewilligen.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
9. Nachtragskredit Anschaffung Mobilien / Scheuersaugmaschine für Primarschule Nendeln - 215
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Die Scheuersaugmaschine im Schulhaus Nendeln ist defekt. Eine Reparatur an der 15-jährigen Maschine kostet mehr als CHF 3‘500.00. Auch wenn diese Reparatur vorgenommen würde, wäre ein langfristiger Einsatz nicht mehr sicher. Garantieleistungen bestehen keine mehr.
Deshalb hat die Liegenschaftenverwaltung eine Offerte für eine neue Scheuersaugmaschine eingeholt. Es wird mit Kosten von ca. CHF 11‘797.15 inkl. MWST gerechnet.
Das für diese Ausgaben vorgesehene Budget reicht um CHF 5‘967.80 nicht aus, weshalb ein Nachtragskredit zu sprechen ist.
Rechtliches
Ar. 97 des Gemeindegesetzes besagt:
1) Fehlt für einen im Laufe des Verwaltungsjahres notwendigen Aufwand der Kredit oder reicht der im Voranschlag bewilligte Kredit nicht aus, so ist vor Eingehung der neuen Verpflichtung oder Vornahme der Zahlung vom Gemeinderat ein Nachtragskredit zu beschliessen.
2) Nachtragskredite entfallen für Zahlungen, die teuerungsbedingt sind oder sich aufgrund gesetzlicher Anteile Dritter an bestimmten Erträgen zwingend ergeben.
Antrag
Es sei ein Nachtragskredit auf dem Konto Nr. 213.311.00 im Umfang von CHF 7‘000.00 zu sprechen.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
10. Änderung des Abwasser Einzugs-Perimeters der Gemeinde Mauren gegenüber dem GKP (Generelles Kanalisationsprojekt) 1977 - 216
Antragsteller Gemeinde Mauren, Bauverwaltung, Leiter Tiefbau
Bericht
Die Gemeinde Mauren beabsichtigt im Gebiet „Schnäbeler“ oberhalb der Neudorfstrasse Mauren eine Baulandumlegung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird von der Gemeinde Mauren auch eine Fusswegverbindung, von der Strasse Fallsgass zur Neudorfstrasse, mit den entsprechenden Werkleitungen geplant.
Wie aus dem generellen Kanalisationsprojekt (GKP von 1977) ersichtlich ist, wäre die geplante Baulandumlegung entwässerungsmässig der Mischwasserkanalisation Neudorfstrasse anzuschliessen, welche im weiteren Verlauf über die Strasse Wegacker führt und schlussendlich in den Hauptstrang der Peter-Kaiser-Strasse mündet. Wie aus dem alten GKP hervorgeht, sind die Rohrkaliber der beschriebenen Leitungen im Vollausbau der Bauzone durchwegs zu klein, wie auch die weiterführende Leitung in der Peter-Kaiser-Strasse Mauren.
Um eine kostenaufwendige Vergrösserung all dieser genannten Leitung zu ersparen und da die Gemeinde Mauren in den Gemeindebesitz der Fusswegverbindung Fallsgass / Neudorfstrasse gekommen ist, stellt sich die Frage ob das Abwasser (Schnäbeler, Neudorfstrasse) in das System M (vorgängig E) von Eschen eingeführt werden kann. In Rücksprache mit der Bauverwaltung Eschen, hat die Gemeindebauverwaltung Mauren dem Ingenieurbüro Sprenger & Steiner AG in Eschen den Auftrag zur Überprüfung der Abwasser von heute und auch bei einer Änderung des Systems, erteilt.
Nun liegt die detaillierte Stellungnahme des Ingenieurbüros Sprenger & Steiner AG vor. Wird das System M (E) von Eschen in ferner Zukunft mit allen sämtlichen ausgeschiedenen Bau- und Reservezonen voll überbaut, kann zusammengefasst festgehalten werden, dass durch die zusätzliche Einleitung des gesamten Abwassers aus der geplanten Baulandumlegung „Schnäbeler“ in das bestehende Kanalsystem M von Eschen weder heute noch in Zukunft Probleme bezüglich der Abflusskapazität entstehen werden.
Es werden im betroffenen Hauptstrang vom Prestakreisel bis Poppers weder auf Eschner- noch auf Maurerseite Kalibervergrösserungen aufgrund dieser Abwassereinleitung erforderlich.
Es gibt aus der Sicht des Ingenieurbüros keinen Hinderungsgrund, seitens der Gemeinde Eschen diesem geplanten Vorhaben der Gemeinde Mauren zuzustimmen.
Anträge
- Dem Vorhaben der Änderung des bestehenden Mischwasseranschlusses mit der Perimeter-Vergrösserung „System M“ (vorgängig E) gegenüber dem GKP 1977 der Gemeinde Mauren sei zuzustimmen.
- Die zusätzliche Abflussmenge (rechnerische Menge von 106 l/s) vom System R der Gemeinde Mauren in das System M der Gemeinde Eschen sei zu genehmigen.
Beschlüsse
- Der Antrag 1 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 2 wird einstimmig angenommen.
Eschen, 15. Dezember 2010
GEMEINDEVORSTEHER: Ott Gregor
VIZEVORSTEHER: Gerner Kurt
LEITER KANZLEI: Suhner Philipp