SITZUNGSPROTOKOLL DES GEMEINDERATES 20/10
Datum, Zeit
Mittwoch, 15. Dezember 2010 / 18.00 – 20.30 Uhr
Vorsitz
Gemeindevorsteher Ott Gregor
Gemeinderäte
Bieberschulte Werner, Gerner Benno, Gerner Michael, Gerner Kurt, von Grünigen Stefanie, Hasler Gina, Kindle Albert, Meier Manfred, Oehry Daniel, Schächle Toni
Protokoll
Leiter Kanzlei Philipp Suhner
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Traktanden
- Genehmigung des Gemeinderatsprotokolls 19/10 - 217
- Vernehmlassungsbericht: Schaffung eines Gesetzes über das zentrale Personenregister (ZPRG) - 218
- Vernehmlassungsbericht: Teilrevision des Schulgesetzes, des Lehrerdienstgesetzes und des Subventionsgesetzes - 219
- Vernehmlassungsbericht: Abänderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) und im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) - 220
- Arbeitsvergabe Sanierung Tennisplatz Nr. 2 / Sportpark Eschen-Mauren - 221
- Ausnahmebewilligung mit Auflage: Baugesuch Wohnüberbauung Schönbühl Parz. Nrn. 995, 2242, 2243 und 2244 - 222
- Vision Nendeln 2022 / Dokumentation und Zusammenfassung der Ergebnisse / Kenntnisnahme - 223
- Grundstück Nr. 1806 / Verkauf an die Diamant Establishment (1/2 ME-Anteil) und an die Brainwork International Establishment (1/2 ME-Anteil) - 224
1. Genehmigung des Gemeinderatsprotokolls 19/10 - 217
Antragsteller Gemeindevorsteher
Antrag
Das Gemeinderatsprotokoll 19/10 vom 1. Dezember 2010 sei zu genehmigen.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
2. Vernehmlassungsbericht: Schaffung eines Gesetzes über das zentrale Personenregister (ZPRG) - 218
Antragsteller Leiter Kanzlei
Bericht
In Trakt. Nr. 190 vom 3. November 2010 hat der Gemeinderat den Verwaltungsbereich Kanzlei beauftragt, eine Stellungnahme zur Schaffung eines Gesetzes über das zentrale Personenregister (ZPRG) auszuarbeiten. Diese Stellungnahme liegt mittlerweile vor und muss nach der Verabschiedung bis 14. Januar 2011 an das Ressort Präsidium übermittelt werden.
Stellungnahme
Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass die Führung des Zentralen Personenregisters einer gesetzlichen Regelung zugeführt wird. Dies schafft für die Beteiligten im Umgang mit dem Register Sicherheit und die Bedürfnisse der Einwohnerinnen und Einwohner an den Datenschutz können mittels der vorliegenden Gesetzesregelung abgedeckt werden.
Sehr zu begrüssen ist, dass im Gesetz in Art. 8 die Zugriffe anderer Behörden, z.B. der Gemeinden, verbindlich und klar geregelt werden. Die Gemeinden haben berechtigte Interessen am Zugriff auf das Zentrale Personenregister.
Beispiele
Zugriff der Verwaltung auf die Daten der juristischen Personen, welche in Eschen ihren Sitz haben. Diese Daten werden für Einladungen an Veranstaltungen oder für andere Themen / Auswertungen der Wirtschaftsservicestelle benötigt.
Zugriff der Einwohnerkontrolle oder anderer Dienststellen (z.B. Gemeindepolizist) auf die Daten der Personen und die Daten der Bewilligungen. Die Arbeit wird dadurch generell erleichtert, z.B. bei Adressauskünften ausserhalb der Gemeinden. Arbeitsabläufe können so effizienter ausgeführt werden.
Ebenfalls muss die persönliche Identifikationsnummer nicht mehr beim Ausländer- und Passamt nachgefragt sondern kann aus dem Register entnommen werden.
Antrag
Die vorliegende Stellungnahme sei zu genehmigen und bis am 14. Januar 2011 an das Ressort Präsidium zu übermitteln.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
3. Vernehmlassungsbericht: Teilrevision des Schulgesetzes, des Lehrerdienstgesetzes und des Subventionsgesetzes - 219
Antragsteller Ressort Bildung
Bericht
In Trakt. Nr. 176 vom 20. Oktober 2010 hat der Gemeinderat das Ressort Bildung beauftragt, eine Stellungnahme zur Teilrevision des Schulgesetzes, des Lehrerdienstgesetzes und des Subventionsgesetzes auszuarbeiten. Diese Stellungnahme liegt mittlerweile vor und muss nach der Verabschiedung bis zum 23. Dezember 2010 übermittelt werden.
Stellungnahme
Ausgangslage
Ende März 2009 wurde das revidierte Schulgesetz und damit die „Schul- und Profilentwicklung auf der Sekundarstufe I (SPES I)“ vom Volk verworfen. Um die Weiterentwicklung der Sekundarstufe I in neuer Form anzugehen, wurde eine Analyse des Abstimmungsresultates erstellt. Im Anschluss daran fanden mit verschiedensten Interessenvertretern strukturierte Gespräche statt. Im Rahmen einer Grossgruppenmoderation konnten weitere Bevölkerungskreise in die Diskussion mit einbezogen werden. Gestützt auf die Abstimmungsanalyse und die Gespräche legt die Regierung das weitere Vorgehen auf drei Ebenen fest: Eine erste Ebene stellt die laufenden Entwicklungen im Schulwesen dar; eine zweite Ebene bilden jene Themen, die gesetzliche Anpassungen benötigen, deren Akzeptanz in der vorliegenden Vernehmlassung geklärt werden soll; auf einer dritten Ebenen werden weitergehende und vertieft zu diskutierende Themen aufgearbeitet.
Aufgrund der Themen der zweiten Ebene werden mit den in vorliegendem Vernehmlassungsbericht vorgeschlagenen Gesetzesänderungen die folgenden Ziele verfolgt:
- Im Zuge der gesetzlichen Verankerung der Sportschule an der Realschule Schaan wird auch anderen Schulen ermöglicht, ein besonderes pädagogisches Konzept und/oder einen fachlichen Schwerpunkt zu entwickeln. Dazu wird im Schulgesetz parallel zum dreigliedrigen System eine neue Schulart unter dem Namen „Neue Sekundarschule“ eingeführt.
- Die „Neuen Sekundarschulen“ sowie die Tagesschulen werden für Schülerinnen und Schüler des ganzen Landes geöffnet. Die „Neuen Sekundarschulen“ können Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Schulartenzuteilung aufnehmen.
- Im Rahmen der Umsetzung des Schulleitungskonzepts werden Kompetenzen dezentralisiert und den Schulen eine grössere Autonomie hinsichtlich organisatorischer, pädagogischer und inhaltlicher Gestaltung zugestanden. Gleichzeitig wird ein Bildungscontrolling aufgebaut.
- An der Nahtstelle zwischen den Sekundarstufen I und II wird für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ein einheitlicher Entscheidungsprozess bezüglich der weiteren schulischen oder beruflichen Laufbahn mit umfassender Standortbestimmung eingeführt.
- Die Eltern erhalten – insbesondere im Hinblick auf Übertritte – Anspruch auf regelmässige Gespräche über die schulischen Leistungen und das Lern- und Arbeitsverhalten.
- Im Schulgesetz wird die öffentliche Berichterstattungspflicht der Schulen verankert.
Der Gemeinderat von Eschen nimmt hiermit Stellung zum Vernehmlassungsbericht des Ressorts Bildung:
Generell
Die vorliegende Gesetzesrevision wird grundsätzlich begrüsst und schliesst einige rechtliche Lücken.
Leider wird den Primarschulen mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf nicht die Möglichkeit einer Entwicklung zu einer „Neuen Primarschule“ mit einem besonderen pädagogischen und/oder einem fachlichen Schwerpunkt gegeben. Die Autonomie beschränkt sich weitgehend auf die erhöhten Kompetenzen der Schulleitung.
Nur Tagesschulen erhalten auf Primarschulebene das gesetzliche Recht, Kinder aus anderen Schulbezirken aufzunehmen. Dies führt zu einer Benachteiligung von Schulstandorten mit Tagesstrukturen.
Die Standortbestimmung in der 8. Klasse, welche zu einer individuellen Ausrichtung in der 9. Schulstufe führt, soll laut Bericht das derzeitige Übertrittsverfahren in der 5. Primarstufe entschärfen. Da die 5. Primarstufe und der Übertritt in die Sekundarstufe I unverändert bestehen bleibt, ist nicht zu erkennen, weshalb hier von einer Entschärfung ausgegangen wird. Was eine differenzierte Standortbestimmung in der 8. Klasse für Kosten verursacht, wird im Bericht nicht erörtert.
Eine öffentliche Berichterstattung wird begrüsst. Wir hoffen, dass hier kostensparende Kommunikationsmodelle eingeführt werden.
Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Grundsatz der Unentgeltlichkeit
Art. 7 Abs. 5
Da dieser neue Absatz für Kinder aus der Schweiz Gültigkeit hat, stellt sich die Frage, ob der Gesetzestext anzupassen ist, da jetzt von „... Schüler mit ausländischem Wohnsitz...“ die Rede ist. Kinder aus Österreich besuchen die Landesschulen ohne Erhebung eines Schulgeldes.
Leitung des Kindergartens
Art. 24a Abs.1
Das Zusammenlegen von der Leitung Kindergarten und Schulleitung Primarschule wird begrüsst.
Art. 24a Abs. 2
Das Bestellungsprozedere und die Rolle des Gemeindeschulrates bzw. der Gemeinde sind zu hinterfragen. Mehr dazu unter Art. 29a.
Schulleitung
Art. 29a (Abs. 1? – werden die Abs. 2 – 4 beibehalten?)
Gesetzestext: „Die Regierung bestellt für JEDE Gemeinde eine Leitung für die Primarschule und Kindergarten. Der Gemeinderat wird zur Stellungnahme eingeladen.“
Zur Frage der Schulleitung, wie das Wort „jede“ auszulegen ist, wurde durch den Ressortsekretär Simon Biedermann schriftlich folgende Erklärung abgeben: „Art. 29a ist wörtlich zu nehmen: es soll also wirklich für jede Gemeinde eine separate Leitung bestellt werden. Dennoch soll die minimale Prozentzahl gelten. In kleinen Gemeinden ist es denkbar, dass die Schulleitung nicht nur reine Schulleitungsaufgaben übernimmt, sondern beispielsweise auch Sekretariatsarbeiten, um auf die notwendige Prozentzahl zu kommen.“
Der minimalste Beschäftigungsgrad einer Schulleitung liegt laut Schulleitungskonzept, welches als Grundlage für die Neuorganisation der Schulleitung diente, bei einem 50% Pensum (Schulleitungskonzept S. 23). Das Berechnungsmodell wurde im Verlauf der Weiterentwicklung des Schulleitungskonzepts und im Speziellen während der Zusammenlegung der Schulleitungen der PSE, PSN und Kindergärten immer wieder durch das Schulamt angepasst. Nach der aktuellsten Berechnungsgrundlage (03.12.09) fallen sowohl Planken, Gamprin und Schellenberg unter 50 Stellenprozente. Auch andere Standorte wie z. B. Ruggell und Triesenberg liegen nur knapp über der 50 Prozentmarke. Mit der Formulierung und deren Interpretation von „jede“, wird gesetzlich zementiert, dass auch Kleinstschulen weiterhin über eine eigene Schulleitung verfügen werden. Dies steht in Diskrepanz zum Ansatz, dass man eine effiziente und kostensparende Struktur aufbauen wollte und Schulstandorte auch dazu zwingt, sich mit anderen Schulbezirken zu vereinen. Die Kosten der Kleinheit dieser „aufgeblähten“ Strukturen tragen alle mit. Schulleitungen künstlich mit Sekretariatsarbeiten zu bestücken, um eine eigenen Schulleitung zu rechtfertigen, ist eine kostspielige Lösung.
Schulleiter / Art 91 a) Aufgaben
Hier fehlt in der Auflistung, dass eine Schulleitung von Primarschule und Kindergarten auch Rechenschaft gegenüber der Gemeinde abzulegen hat (Bst. f). Auch wird nicht auf die Zusammenarbeit mit der Gemeinde hingewiesen, welche gerade im Hinblick auf eine erweiterte Schulhausautonomie und die damit verbundene Standortentwicklung einer Gemeinde ein wichtiger Bestandteil des Aufgabenkatalogs wäre.
Art. 111. Abs. 1 Bst. e, sowie 2 Bst. a und b
Wie bereits in der Regierungskonferenz erwähnt und von Simon Biedermann bestätigt, ist der Verweis „neu unter Abs. 1 Bst. f“ ersatzlos zu streichen.
Empfehlung
Die Gemeinde Eschen empfiehlt der Regierung die Überarbeitung der Gesetzesvorlage unter Berücksichtigung der eingebrachten Vorschläge.
Antrag
Die vorliegende Stellungnahme des Ressorts Bildung der Gemeinde Eschen sei zu genehmigen und bis am 23. Dezember 2010 an das Ressort Bildung des Landes zu übermitteln.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
4. Vernehmlassungsbericht: Abänderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) und im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) - 220
Antragsteller Ressort Bau
Bericht
In Trakt. Nr. 192 und 193 vom 3. November 2010 hat der Gemeinderat das Ressort Bau beauftragt, eine Stellungnahme zur Abänderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) sowie zur Abänderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) auszuarbeiten. Diese Stellungnahme liegt mittlerweile vor und muss nach der Verabschiedung umgehend an das Ressort Wirtschaft übermittelt werden.
Stellungnahme
Die Richtlinie 92/13/EWG soll die wirksame Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG gewährleisten. Sie sieht zu diesem Zweck die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, für den Fall von Verstössen gegen diese Bestimmungen nationale Verfahren für eine wirksame und rasche Nachprüfung einzurichten. Diese Verfahren müssen zumindest jedem Bewerber und Offertsteller zur Verfügung stehen, der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen Auftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoss ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.
Diese Richtlinien sehen insbesondere vor, dass die Vergabebehörden zwischen der Zuschlagsentscheidung und der eigentlichen Vertragsunterzeichnung mindestens zehn Tage verstreichen lassen müssen. Diese „Stillhaltefrist“ soll den Bewerbern und Offertstellern die Möglichkeit geben, die Entscheidung zu prüfen und zu bewerten, ob es angemessen ist, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Wurde die Stillhaltefrist nicht eingehalten, schreiben diese Richtlinien den einzelstaatlichen Gerichten unter bestimmten Voraussetzungen vor, einen unterzeichneten Vertrag aufzuheben, indem er für „unwirksam“ erklärt wird.
Ein weiteres Ziel dieser Richtlinien ist die Bekämpfung der Direktvergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EWR-Schwellenwerte, die den schwersten Verstoss gegen das EWR-Vergaberecht darstellt. Solche Verträge können für unwirksam erklärt werden, wenn sie rechtswidrig ohne Transparenz und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden. In diesen Fällen muss der Auftrag neu ausgeschrieben werden, ausser zwingende Gründe eines Allgemeininteresses würden dem entgegenstehen.
Dass Ressort Bau hat sich mit beiden Vernehmlassungen befasst, beurteilt die Gesetzesvorlagen positiv und empfiehlt darum dem GR diese zur Kenntnis zu nehmen.
Antrag
Die Vernehmlassungen (Abänderung ÖAWG und ÖAWSG) seien zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
5. Arbeitsvergabe Sanierung Tennisplatz Nr. 2 / Sportpark Eschen/Mauren - 221
Antragsteller Gemeindebauverwaltung Mauren
Bericht
Im Investitionsbudget 2011, welches die beiden Gemeinderäte am 22. September 2010 genehmigt haben, ist unter Konto Nr. 340.522.00 ein Betrag von CHF 50‘000.00 für die Sanierung des Tennisplatzes Nr. 2 (aussen) vorgesehen.
Notwendig geworden ist die Sanierung aufgrund Senkungen des Platzes, welche den Spielbetrieb behindern und auch zu vermehrtem Aufwand beim Unterhalt führen. Die Bauverwaltung Mauren hat bereits für die Budgetierung eine Offerte bei einer spezialisierten Firma eingeholt. Zusätzlich hat die Bauverwaltung im Auftrag der beiden Vorsteher bei jeweils einer Firma aus Eschen und Mauren eine Offertanfrage durchgeführt.
Die Bauverwaltung beantragt die Vergabe der Arbeiten an die ARGE Pro Natura AG Mauren / Sportbau Walser AG Berneck zum Preis von CHF 44‘005.70. Die besagte Firma kann je nach Witterung bereits anfangs Februar 2011 mit den Arbeiten beginnen. Dadurch würde der sanierte Platz bereits für die Sommersaison 2011 zur Verfügung stehen und nicht erst wie geplant in der Sommersaison 2012.
Antrag
Der Auftrag für die Sanierung des Tennisplatzes Nr. 2 (aussen) sei zum Preis von CHF 44‘005.70 an die ARGE Pro Natura AG Mauren / Sportbau Walser AG, Berneck, zu vergeben.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
6. Ausnahmebewilligung mit Auflage: Baugesuch Wohnüberbauung Schönbühl Parz. Nrn. 995, 2242, 2243 und 2244 - 222
Antragsteller: Leiter Hochbau
Bericht
Auf den Parzellen Nrn. 995, 2242, 2243 und 2244, Schönbühl, Eschen, ist der Neubau von 4 Reiheneinfamilienhäusern geplant. Gemäss Bauordnung Art. 20 beträgt die max. Gebäudehöhe in der Wohnzone B 8.50m. Aufgrund der topographischen Lage und der normenkonform gewünschten Bautenerschliessung von der Strasse Schönbühl her wird die Gebäudehöhe überschritten.
Im Bereich des Südwestfassadeneckes beim Reihenhaus auf der Parz. Nr. 2244 misst die Gebäudehöhe auf 1.90m der Fassadenlänge 9.65m. Die Gebäudehöhe wird deshalb an diesem nicht ortsbaulich wirksamen Fassadenbereich um 1.15m überschritten.
Ausnahmen von den Vorschriften der Bauordnung kann der Gemeinderat unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG (701.0) bewilligen.
Abwägung der Interessen
- Mit der geplanten Stellung der Baukörper und der resultierenden kleinflächigen Gebäudehöhenüberschreitung wird die Orts- und Siedlungsqualität nicht beeinträchtigt.
- Die gewünschte, optisch wirksame und ortsübliche Zweifamilienhausart wird mit der Gebäudehöheüberschreitung begünstigt.
- Durch die Ausnahme zur Gebäudehöhenüberschreitung wird der öffentliche und private Raum nicht tangiert.
Antrag
Die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Gebäudehöhe im Südwestfassadeneck beim Reihenhaus auf der Parz. Nr. 2244 auf einer Fassadenlänge von 1.90m auf 9.65m sei mit folgender Auflage zu erteilen:
Zur besseren Gestaltung des Strassenraumes ist mit der Realisierung der Bauten, in Absprache mit der Gemeindebaubehörde auf den Parz. Nrn.995 und 2242 zur Strasse Schönbühl je ein Laubbaum zu pflanzen.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
7. Vision Nendeln 2022 / Dokumentation und Zusammenfassung der Ergebnisse / Kenntnisnahme - 223
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Am 27. November 2010 fand in Nendeln die Dorfwerkstatt zur Vision Nendeln 2022 statt. Es fanden sich rund 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein. Somit konnte ein repräsentatives Meinungsbild der Bevölkerung anlässlich der Gruppenarbeiten eingeholt werden.
In 5 Gruppen wurden Themenschwerpunkte erarbeitet. Zusammenfassend können folgende Hauptanliegen festgehalten werden:
- Die Dorfkernentwicklung und die zukünftige Strassenführung ist der Bevölkerung sehr wichtig
Die Gruppen sind sich einig, dass eine neue Strassenführung / Strassenraumgestaltung zur Entlastung des Zentrums durchdacht werden muss
Die Bevölkerung soll vor einem Entscheid nochmals in geeigneter Form miteinbezogen werden.
Es wurde über die gesamte Veranstaltung eine Dokumentation erstellt und allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugestellt.
Antrag
Die Dokumentation sowie die festgelegten Themenschwerpunkte seien zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
8. Grundstück Nr. 1806 / Verkauf an die Diamant Establishment (1/2 ME-Anteil) und an die Brainwork International Establishment (1/2 ME-Anteil) - 224
Antragsteller Gemeindevorsteher
Bericht
Mit Schreiben vom 26. November 2010 teilen die Diamant Establishment, Industriestr. 753, 9492 Eschen, sowie die Brainwork International Establishment, Am Schrägen Weg 14, 9490 Vaduz, mit, dass sie Interesse an der käuflichen Übernahme des Grundstücks Nr. 1806 haben.
Die Diamant Establishment erbringt zusammen mit der Firma Argus Sicherheitsdienst AG Sicherheitsdienstleistungen in der Region. Die Brainwork International Establishment benötigt für die Sammlung und den gewerblichen Handel von Oldtimern eine geeignete Ausstellungsfläche. Ausserdem ist vorgesehen, einen Teil der Flächen in den beiden Obergeschossen für KMU-Unternehmen einzusetzen.
Das Vorprojekt geht von einem Gewerbehaus mit drei oberirdischen Geschossen und einem unterirdischen Parkgeschoss mit 56 PP aus. Ebenfalls sind 17 Aussenparkplätze geplant. Die Raumhöhe beträgt 4.5 m im Erdgeschoss; in den beiden Obergeschossen je 3.5 m.
Kaufvertrag
- Kaufpreis:
Fr. 420.00/m2 bei 2‘382 m2 total Fr. 1‘000‘440.00
- Eigentumsantritt
Grundbucheintrag
- Kaufpreistilgung
20 Tage nach Grundbucheintrag (Sicherstellung mit unwiderruflichem Zahlungsversprechen)
- Besitzesantritt
am Tage der Kaufpreistilgung
- Kosten der Handänderung
zulasten Käufer
- Vertrag
zulasten Verkäuferin
- Grundstückgewinnsteuer
zulasten Verkäuferin
- Separate Bestimmungen
Die bereits heute bekannten Planungsparameter des Richtplanes der Gemeinde Eschen sind einzuhalten.
Die neuen Grundeigentümer haben die Überführung der Parameter aus dem Richtplan in den Überbauungsplan zu akzeptieren.
Die neuen Eigentümerinnen räumen der Gemeinde Eschen ein nicht limitiertes Vorkaufsrecht auf 20 Jahre ein.
Mittels Einräumung eines Rückkaufsrechts (auf 5 Jahre) soll auch für den Fall, dass das Grundstück nicht innert der vereinbarten Frist von 2 Jahren überbaut wird, dem Gemeinderat ein griffiges Instrument zur Rückführung des Grundstücks ins Eigentum der Gemeinde eingeräumt werden.
Zusammen mit der Parz. Nr. 1807 baute die Gemeinde Eschen eine gemeinsame Rampe. Die Kosten, welche die Gemeinde Eschen zu tragen hatte, belaufen sich auf Fr. 122‘925.20. Diese Kosten müssen ebenfalls von den Käufern der Parzelle Nr. 1806 übernommen werden und sind gleichzeitig im unwiderruflichen Zahlungsversprechen sicher zu stellen.
Referendum
Gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. f Gemeindegesetz vom 20. März 1996 kann gegen diesen Beschluss das Referendumsbegehren gestellt werden. Die Kundmachung hat gemäss Art. 11 des Gemeindegesetzes zu erfolgen. Sie findet vom 21. Dezember 2010 bis 21. Januar 2011 statt.
Anträge
- Der Eigentumsübertragung gemäss den vorstehenden Bedingungen sei zuzustimmen.
- Die Parzelle Nr. 1806 sei vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen zu überführen.
Beschluss
- Der Antrag 1 wird einstimmig angenommen.
- Der Antrag 2 wird einstimmig angenommen.
Eschen, 19. Januar 2011
GEMEINDEVORSTEHER: Ott Gregor
VIZEVORSTEHER: Gerner Kurt
LEITER KANZLEI: Suhner Philipp