Amtliche Kundmachung: Strasse «Etschetlina»: Vorzeitige Erschliessung / Vorfinanzierung durch die Grundeigentümer
Veröffentlicht am 07. Februar 2020
Gemeinde-Referendum betreffend Gemeinderatsbeschluss 02/20, Traktandum Nr. 10, vom 5. Februar 2020 in Sachen Strasse «Etschetlina»: Vorzeitige Erschliessung / Vorfinanzierung durch die Grundeigentümer.
Gemeinde-Referendum gemäss Art. 41 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996 / LGBl. 1996/Nr. 76
Gegenstand
Gemeinderatsbeschluss 02/20, Traktandum Nr. 10, vom 5. Februar 2020
Betrifft
Strasse «Etschetlina»: Vorzeitige Erschliessung / Vorfinanzierung durch die Grundeigentümer
Referendumsfrist
1 Monat / vom 7. Februar 2020 bis 9. März 2020
Öffentliche Auflage
Die Einsichtnahme in die Akten dieses Gemeinderatsbeschlusses betreffend kann während der Referendumsfrist (während den Öffnungszeiten Mo., Di., Do. 8.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr, Mi. 8.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 18.00 Uhr, Fr. 8.00 bis 11.30 Uhr und 12.45 bis 16.00 Uhr) beim Leiter Kanzlei, im Gemeindehaus im 2. Obergeschoss, erfolgen.
Referendum
Das Referendum kommt zustande, wenn ein Sechstel der in dieser Angelegenheit Stimmberechtigten der Gemeinde Eschen-Nendeln das schriftliche Begehren stellen, diesen Beschluss zur Abstimmung vor die Gemeindeversammlung zu bringen (Gemeindegesetz: LGBl. 1996 / Nr. 76).
Ein allfälliges Referendumsbegehren wäre vor Ablauf der Referendumsfrist beim Gemeindevorsteher, z.H. des Gemeinderates einzureichen. Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach der Kundmachung des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden.
Datum der Kundmachung
7. Februar 2020
Gemeindeverwaltung Eschen
Tino Quaderer, Gemeindevorsteher
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