Bürgergenossenschaft Eschen-Nendeln

Die Bürgergenossenschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Zweck der Bürgergenossenschaft Eschen ist es, die bisherigen Nutzungsrechte der Mitglieder der Bürgerversammlung weiterzuführen. Solche Nutzungsrechte gibt es in Bezug auf den Wald, das Riet und das Siedlungsgebiet. Zweck der Bürgergenossenschaft ist es auch, die bestehende Rechtstradition stärker ins Bewusstsein zu rufen, zum kulturellen Leben in der Gemeinde beizutragen und die Verbundenheit der Bürger und Bürgerinnen mit Eschen-Nendeln zu stärken.

Die Aufgaben der Eschner Bürgergenossenschaft ergeben sich aus dem Gesetz über die Bürgergenossenschaften und aus den Statuten. Der Vorstand der Bürgergenossenschaft übernimmt im Zusammenhang mit den Genossenschaftsliegenschaften insbesondere folgende Aufgaben:

  • Boden für die land- und gartenwirtschaftliche Nutzung verpachten und die Höhe des Pachtzinses festlegen,
  • Anträge auf Vergabe von Baurechten der Genossenschaftsversammlung vorlegen (inklusive der Höhe des Baurechtszinses),
  • freiwillige Arbeitsleistungen der Genossenschafter organisieren (z.B. Aufräumarbeiten im Wald und im Riet),
  • feststellen, zu welchen Bedingungen die einzelnen Genossenschafter Losholz beziehen können.

Der Vorstand der Bürgergenossenschaft orientiert sich bei der Festlegung der Pacht- und Baurechtszinsen an den im Land und der Gemeinde üblichen Pacht- und Baurechtszinsen.

Die Bürgergenossenschaft ist nicht gewinnorientiert. Erlöse aus einem allfälligen Verkauf von Genossenschaftsgut oder sonstige Ertragsüberschüsse können nicht an die Genossenschafter verteilt werden.

Die Entstehung im Zeitraffer

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Bürgergenossenschaft am 13. Juni 1996 wurde den Gemeinden eine Frist von fünf Jahren eingeräumt, um die zukünftige Ausgestaltung des Bürgernutzens in Form einer Bürgergenossenschaft zu regeln.

Um die Bevölkerung über die zu treffenden Entscheidungen zu informieren, führte der Eschner Gemeinderat am 22. Juni 1998 im Gemeindesaal eine Informationsveranstaltung durch.

Am Wochenende des 11. und 13. September 1998 stimmte die Eschner Bürgerversammlung mit einer Mehrheit von 182 Ja-Stimmen gegenüber 65 Nein-Stimmen der Einleitung des Regelungsverfahrens und der Bestellung des Ausschusses zu. In den Ausschuss der Bürgerversammlung der Bürgergenossenschaft wurden gewählt: Allgäuer Hugo, Eschen; Batliner Anton, Eschen; Batliner Edwin, Eschen; Hoop Raimund, Eschen; Kranz Ludwig, Nendeln; Marxer Roland, Nendeln.

Der Ausschuss der Bürgergenossenschaft traf sich erstmals am 8. Oktober 1998 um das weitere Vorgehen zu besprechen. An acht weiteren Sitzungen des Ausschusses wurde ein Diskussionsvorschlag für die Bildung der Eschner Bürgergenossenschaft zu Handen des Gemeinderates am 10. Mai 1999 erstellt und dem Gemeinderat überreicht. Gleichzeitig wurde dem Gemeinderat der Vorschlag unterbreitet, eine Kommission Bürgergenossenschaft als Vertretung des Gemeinderates zu bestellen. Aufgabe dieser Kommission wäre es, mit dem Ausschuss die im Vorschlag angesprochenen Genossenschaftsaufgaben, Zuteilungskriterien, Verwaltungs-Finanzierungsregelung zu diskutieren und anschliessend über die konkrete Zuteilung der Liegenschaften zu verhandeln. Als Mitglieder der Gemeinderatkommission wurden bestellt: Vorsteher Gregor Ott, Vizevorsteher Roland Risch und die Gemeinderäte Benno Gerner und Guido Kranz.

Von Mai 1999 bis Mai 2000 wurde in 18 Sitzungen die Zuteilung und Wertung des Vermögens der Gemeinde erarbeitet. Das Resultat war eine 22 Seiten umfassende Inventarliste des Gemeindeeigentums.

Am 16. bzw. 18. Juni 2000 stimmten die Mitglieder der Gemeindeversammlung und der Bürgerversammlung mit grosser Mehrheit der Regelung betreffend die Bürgergenossenschaft Eschen zu. Mit der Regelung wurden die Eigentumsverhältnisse geklärt und die Grundsätze der Verwaltung gemeinsam mit der Gemeinde festgelegt.

In den Jahren 2000 und 2001 wurde die Regelung der Besitzverhältnisse zwischen der Eschner Gemeindeversammlung und Bürgerversammlung ausgearbeitet.

Als erste Gemeinde des Landes gründeten die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Eschen am 15. Januar 2002 die Bürgergenossenschaft Eschen.

Wer ist Mitglied der  Bürgergenossenschaft?

Die Bürgergenossenschaft Eschen ist die Rechtsnachfolgerin der heutigen Eschner Bürgerversammlung.

Die heute stimmberechtigten Mitglieder der Eschner Bürgerversammlung werden deshalb bei Gründung der Bürgergenossenschaft automatisch Genossenschafter. Zu den Genossenschaftern gehören von Beginn an auch die Eschner und Eschnerinnen, die ausserhalb der Gemeinde wohnen. Sie sind gemäss Statuten aber nicht stimm- und nutzungsberechtigt.

Anders als das Gemeindebürgerrecht wird die Mitgliedschaft in der Bürgergenossenschaft später nicht «vererbt», sondern kann von den einzelnen Bürgern und Bürgerinnen bei Volljährigkeit beantragt werden. Die Bürgergenossenschaft muss von Gesetzes wegen alle Antragsteller aufnehmen, die die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen und eine direkte Beziehung zu einem Eschner Genossenschafter aufweisen (Abstammung, Adoption oder Heirat).

Die Bürgergenossenschaft kann auch Landesbürger aufnehmen, die keine direkte Beziehung zu einem Genossenschafter aufweisen (z.B. in einer Bürgerabstimmung eingebürgerte Eschner und Eschnerinnen).

Jeder Landesbürger kann nur in einer einzigen Bürgergenossenschaft Genossenschafter sein. Die Genossenschafter haben jederzeit die Möglichkeit, aus ihrer Bürgergenossenschaft auszutreten.

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